Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr im Rahmen der Vergütung aus der Prozesskostenhilfe im Klageverfahren vor dem SG S 20 KR 29/13.
In dem Verfahren erhob der Beschwerdegegner namens des Klägers Klage auf Verpflichtung einer Krankenkasse auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem entsprechenden Gesuch lag ein Verfahren wegen Beitragsforderungen der Beklagten zu Grunde.
Das SG gewährte dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung des Antragstellers.
Mit dem in vier Verfahren ergangenen, einheitlichen Beschluss stellte das SG den gerichtlichen Vergleich fest:
1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kläger zuletzt noch einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nebst Säumniszuschlägen von insgesamt 1.135,46 EUR schuldete, der zwischenzeitlich durch Verrechnung mit der Altersrente des Klägers durch die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland erfüllt wurde.
2. Weitere Forderungen (Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Nebenforderungen) werden durch die Beklagte nicht mehr geltend gemacht.
3. Die Beklagte und der Kläger tragen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Verfahren S 20 KR 187/12, S 20 KR 29/13, S 20 KR 30/13 und S 20 KR 36/13 je zur Hälfte.
4. Damit sind die Verfahren S 20 KR 187/12, S 20 KR 29/13, S 20 KR 30/13 und S 20 KR 36/13 erledigt.
Den Streitwert hat das SG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller gegenüber der Landeskasse folgende Vergütung zur Festsetzung angemeldet.
Verfahrensgebühr 1,3 |
391,30 EUR |
Einigungsgebühr 1,0 |
301,00 EUR |
Post- und Telefonpauschale |
20,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer aus 712,30 EUR |
135,34 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Kosten gegen die Antragsgegnerin mit 489,45 EUR fest. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden. Im vorliegenden Verfahren sei kein Vergleich i.S.v. § 779 BGB geschlossen worden. Vielmehr sei die Sache durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden.
Auf die Erinnerung des Antragstellers hat das SG die Prozesskostenhilfevergütung nach der Gebührenrechnung des Antragstellers festgesetzt. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, eine Einigungsgebühr sei entstanden, weil mit dem geschlossenen Vergleich auch der Streit über den Anspruch auf Akteneinsicht beseitigt worden sei. Daran habe der Antragsteller auch besonders mitgewirkt, weil er den Einigungsvorschlag erst nach Besprechung mit dem Kläger angenommen habe.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners sei überhaupt nicht entstanden, weil es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG handele. Dabei solle vor allem vermieden werden, dass im Hinblick auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt rechtsmissbräuchlich mehrere Verfahren geführt würden, um diese jeweils getrennt abzurechnen. In der Sache sei es allein um die zum Az. S 20 KR 30/13 erhobene Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung gegangen, deren Gegenstand mit dem des hier betroffenen Verfahrens eindeutig identisch sei. Die Berechtigung des Klägers zur Akteneinsicht sei überhaupt nicht streitig gewesen und betreffe eine Vorbereitungshandlung des Antragstellers, die durch die Gebühren der Hauptsache kostenrechtlich abgedeckt sei.
Auch könne durch den Vergleich über das Recht auf Akteneinsicht keine Einigung erzielt worden und auch keine anwaltliche Mitwirkung angefallen sein, weil der Antragsteller schon in dem Verfahren S 20 KR 187/12 Akteneinsicht erhalten habe.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des SG aufzuheben und den Antragsteller zur Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlung zu verurteilen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend und führt näher aus, weshalb es sich bei dem Begehren auf Akteneinsicht und der negativen Feststellungsklage wegen eines Zahlungsanspruchs um verschiedene Streitgegenstände handele.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.