Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Beschwerdegegner hat gem. § 45 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 RVG Anspruch gegen den Beschwerdeführer auf Vergütung nach dem rechtskräftig festgesetzten Gegenstandswert, deren Höhe sich gem. § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis bemisst.
Der Ansetzung von Gebühren in der vom Antragsteller geltend gemachten Höhe steht nicht § 15 Abs. 2 RVG entgegen, weil es sich nicht um dieselbe Angelegenheit gehandelt hat wie die Klage zum Az. S 20 KR 30/13. Es erscheint hier schon fraglich, ob der Einwand der Identität der Angelegenheit im Verfahren der Prozesskostenhilfefestsetzung noch offen ist oder durch die Rechtskraft der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 48 Abs. 1 RVG ausgeschlossen ist. Denn das SG hat bewusst die Verfahren kostenrechtlich – etwa bei der Streitwertfestsetzung – getrennt behandelt. Für das fragliche Verfahren hat es ohne entsprechende Einschränkungen Prozesskostenhilfe bewilligt, beispielsweise nicht Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nach § 114 S. 1 der ZPO abgelehnt.
Jedenfalls besteht bei einem Verfahren zur Durchsetzung eines formell subjektiv-öffentlichen Rechts im Verwaltungsverfahren und eines materiellen Feststellungsanspruchs bezüglich einer Geldleistung keine sachliche Identität. So hängen beide Ansprüche hinsichtlich ihrer Erfolgsmöglichkeiten nicht voneinander ab. Beide Ansprüche erfordern auch zu ihrer Entscheidung rechtlich völlig unterschiedliche Erwägungen.
Mittelbar folgt diese Auffassung schon aus § 17 Nr. 1 RVG, wonach das Verwaltungsverfahren und das nachfolgende Gerichtsverfahren verschiedene Angelegenheiten betreffen. Denn es gibt keinen Grund, eine Fallgestaltung anders zu behandeln, bei der Einwände aus der Führung des Verwaltungsverfahrens in einem selbstständigen Anspruch verfolgt und daneben der Hauptsacheanspruch gerichtlich geltend gemacht wird.
Bei der Berechnung der Gebühren ist eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV in Ansatz zu bringen. Der Antragsteller hat hierfür durch seine Zustimmung zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ausreichend mitgewirkt. In dem Verfahren ist ausweislich des im Kopf des feststellenden Beschlusses genannten Aktenzeichens ein solcher gerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 278 Abs. 6 ZPO; die Vorschrift befasst sich eben mit gerichtlichen Vergleichen. Ob angesichts eines gerichtlichen Vergleiches überhaupt noch Raum für eine Prüfung eines ausreichenden gegenseitigen Entgegenkommens ist, mag dahinstehen. Hier kommt jedenfalls noch hinzu, dass das SG ausweislich seines Prozesskostenhilfebeschlusses noch gut zwei Wochen vor Feststellung des Vergleiches Aussichten für einen Erfolg in der Hauptsache gesehen hat. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Indizien dafür, welche sachliche Veränderung hinsichtlich des Anspruchs sich in der Zwischenzeit oder überhaupt nach Klageerhebung ergeben haben könnte. Eine eigene sachliche Prüfung, ob dem Klageantrag Erfolg beschieden gewesen wäre, hat das Gericht bei dieser Fallgestaltung nicht anzustellen. Es könnte auch die Überlegungen des SG nicht hinterfragen, weil sich den Akten darauf keine Hinweise entnehmen lassen und nicht entnehmen lassen müssen.
Es reicht jedenfalls für den Tatbestand einer Einigungsgebühr aus, wenn der Kläger bei dieser Gesamtfallgestaltung im Hinblick auf Zugeständnisse in Parallelverfahren seine Rechte im Zusammenhang mit der Akteneinsicht gegen eine teilweise Kostenübernahme durch die Beklagte nicht mehr verfolgt.
AGS 12/2016, S. 570 - 572