1. Bei einer Klage auf Gewährung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren und einer Anfechtungsklage in der Hauptsache handelt es sich nicht um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG.
  2. Wird in einer Streitsache ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, fällt dafür eine Einigungsgebühr nach RVG jedenfalls dann an, wenn ein Entgegenkommen im Kostenpunkt feststellbar ist. Insbesondere, wenn auf gleicher Grundlage PKH gewährt worden ist, muss nicht konkret nachvollziehbar sein, dass in der Hauptsache eine Rechtsposition teilweise aufgegeben worden ist.

LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.7.2016 – L 6 KR 176/15 B

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