Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Hinsichtlich der Übernachtungskosten, geltend gemacht in Höhe von 405,00 EUR und berücksichtigt durch das LG in Höhe von nur 60,00 EUR, hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Die Hotelübernachtungen im Zusammenhang mit den Terminen am 6.5.2010, am 7.10.2010 und am 14.7.2011 waren für den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin notwendig, er war nicht gehalten, zur Wahrnehmung der Gerichtstermine jeweils noch am selben Morgen von seiner Kanzlei in A. nach Halle anzureisen. Einer Partei bzw. einem Streithelfer kann nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen (z.B. OLG Hamburg AGS 2011, 463; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1654). Eine Anreise, bei welcher der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin seine Wohnung vor 6.00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, musste dieser also nicht durchführen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, wenn er zum Terminsbeginn um 10.00 Uhr (am 6.5.2010 bzw. am 14.7.2011) oder gar um 9.00 EUR (am 7.10.2010) im Gerichtsgebäude in Halle hätte anwesend sein wollen. Für den Termin am 7.10.2010 steht außer Frage, dass die Nacht davor in Halle übernachtet werden durfte (Kosten 60,00 EUR). Dies gilt aber auch für die beiden Termine am 6.5.2010 (Kosten 47,66 EUR) und am 14.7.2010 (Kosten 44,00 EUR), die jeweils für 10.00 Uhr anberaumt waren. Zwar ist ausweislich des Google-Routenplaners derzeit mit einer reinen Fahrtzeit von drei Stunden und sechs Minuten zu rechnen. Um allerdings, worauf die in der Sache erkennenden Gerichte durchaus Wert legen, möglichst rechtzeitig zu der Verhandlung zu erscheinen, ist ein Rechtsanwalt darauf verwiesen, einen ausreichenden zeitlichen Puffer bei der Reisezeit wegen unvorhergesehener Verzögerungen wie Staus u.Ä. vorzusehen. Hinzu kommt die Zeit einer angemessenen Fahrpause, dies auch eingedenk des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte zum Zeitpunkt jener Termine schon weit älter als 70 Jahre war. Im vorliegenden Fall entscheidend ist aber, dass die heutigen Straßenverhältnisse einer gut ausgebauten Bundesautobahn 9 nicht zugrunde gelegt werden können, auf der der Prozessbevollmächtigte in erster Linie zu fahren hatte. Bis zur Vervollständigung des sechsspurigen Ausbaus der BAB 9 in Thüringen und Sachsen-Anhalt, der erst im November 2014 abgeschlossen war, war regelmäßig mit Verzögerungen und Geschwindigkeitsreduzierungen wegen Baustellen und hohem Verkehrsaufkommen zu rechnen, etwa an der Engstelle zwischen Schleiz und Triptis. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt aus A. seine Reise für einen Termin um 10.00 Uhr vorsorglich vor 6.00 Uhr beginnen müsste. Insofern sind zusätzlich 91,66 EUR durch die Klägerin zu erstatten. Für die weiteren Termine am 24.5.2007 (Beginn 14.45 Uhr), 26.3.2009 (Beginn 10.30 Uhr), 7.10.2009 (Beginn 11.00 Uhr) und 28.1.2015 (Beginn 13.00 Uhr) gilt dies allerdings nicht. Hier standen zumindest 4,5 Stunden ab 6.00 Uhr für eine ausreichend rechtzeitige Anreise nach Halle zur Verfügung. Eine Fahrstrecke von insgesamt 670 km an einem Tag, unterbrochen durch die Gerichtsverhandlung, erscheint dem Senat auch nicht unzumutbar.
Erstattungsfähig sind Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.409,70 EUR, geltend gemacht in Höhe von 1.473,00 EUR und berücksichtigt durch das LG in Höhe von nur 1.344,00 EUR, für sieben Gerichtstermine vor dem LG Halle. Dabei sind die Fahrtkosten im Ausgangspunkt ab der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin, K.-Platz 8 in A., zu berechnen. Dass eine Fahrt vom Sitz der Streithelferin in P. um 17 km kürzer wäre, ist ohne Relevanz. Im Übrigen ist zu unterscheiden:
Für die Tage, an denen eine Hotelübernachtung erforderlich war, also am 6.5.2010, am 7.10.2010 und am 14.7. 2011, ist zunächst – laut Google-Routenplaner – die Strecke bis zu dem angemessenen Waldhotel B., H. Straße 1 in Halle (332 km), sodann die Strecke von dort zu dem Parkhaus, unmittelbar am Sitz des LG gelegen, (6 km) und schließlich von dort zu der Kanzlei des Bevollmächtigten (335 km) zugrunde zu legen, also pro Termin 673 km, für alle drei Termine somit 2.019 km.
Hinsichtlich der weiteren vier Terminstage, 24.5.2007, 26.3. 2009, 7.10.2009 und 28.1.2015, für die keine Übernachtung erforderlich war, ist die doppelte Entfernung zwischen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin, K. Platz 8 in A., und dem Parkhaus, unmittelbar am Sitz des LG, zugrunde zu legen, nämlich 335 km laut Google-Routenplaner, insgesamt 2.680 km. Nicht nachvollziehbar und somit keine tragfähige Grundlage der Berechnung ist die Angabe der Antragstellerin, dass die Entfernung (hin und zurück) 710 bis 713 km betragen habe. Für alle sieben anzuerkennenden Fahrten (4.699 km) ergeben sich gem. Nr. 7003 VV (0,30 EUR/km) insgesamt 1.409,70 EUR.
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 Nr. 3 VV, geltend gemacht in Höhe v...