Leitsatz
Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV fällt nicht an, wenn die Vereinbarung der Parteien nur einen unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes betrifft; das kann der Fall sein, wenn in einem Verfahren, in dem es inhaltlich allein um die Realisierung eines monetären Ersatzanspruches geht, eine Verständigung nur über den Inhalt einer Unterlassungserklärung getroffen wird.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.8.2016 – I-10 W 116/16
1 Aus den Gründen
Die weitere Beschwerde der Landekasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Eine Einigungsgebühr ist vorliegend nicht angefallen.
Die für die Beratungshilfe anzuwendende Nr. 2508 VV verweist hinsichtlich der Einigungsgebühr auf Nr. 1000 VV. Eine Einigungsgebühr fällt danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Die Antragsteller haben bereits nicht i.S.d. Nr. 1000 VV beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist.
Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Sinn und Zweck der Einigungsgebühr heranzuziehen. Die Einigungsgebühr soll eine vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und einen Anreiz schaffen, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Sie dient der Entlastung der Gerichte und der Sicherung des Rechtsfriedens (OLG Hamm, 6 WF 127/12, Beschl. v. 2.7.2012, juris Rn 15 [= AGS 2012, 464]). Zwar ist nicht erforderlich, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen; allerdings muss durch die Vereinbarung der Parteien eine Regelung jedenfalls über einen nicht nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden.
Dieses zugrunde legend ist eine Einigungsgebühr vorliegend nicht angefallen. Durch die Verständigung über den Inhalt der Unterlassungserklärung ist der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt worden. In dem vorliegenden Verfahren geht es – nicht anders als in dem vom Senat am 4.3.2014 entschiedenen Fall, I-10 W 19/14 – inhaltlich allein um die Realisierung eines monetären Ersatzanspruches. Durch Erzeugung maximalen Drucks soll in den weitgehend gleich gelagerten Massenverfahren eine möglichst hohe Anzahl von Menschen verunsichert und zu außergerichtlichen Zahlungen veranlasst werden. Die vorliegend allein erfolgte Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung trägt nicht zur Beilegung des auf Realisierung eines Zahlungsanspruchs gerichteten Streits und damit auch nicht zur Sicherung des Rechtsfriedens bei. Vielmehr kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur untergeordnete Bedeutung zu.
Mitgeteilt vom 10. Senat des OLG Düsseldorf
AGS 12/2016, S. 591 - 592