Leitsatz
- Eine in einer Vergütungsvereinbarung, die an erster Stelle das Zeithonorar regelt, enthaltene Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren als Untergrenze des vereinbarten (Zeit-)Honorars, genügt nicht für die Annahme einer überraschenden Klausel. Daraus lässt sich keine Rangordnung entnehmen. Es kann also nicht abgeleitet werden, dass das Zeithonorar im Vordergrund stünde und die Vereinbarung auf diesem basiere.
- Eine solche Mindesthonorarklausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. Der Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben nicht gehalten, den Mandanten von sich aus darüber aufzuklären, ob voraussichtlich das Zeithonorar oder das nach den gesetzlichen Gebühren berechnete Mindesthonorar höher sein wird, denn diese Aussage würde eine Vorabberechnung der Vergütung erfordern, die ungefragt nicht geschuldet wird.
- Auch der Umstand einer früheren Zusammenarbeit der Parteien und dass für den letzten Auftrag ein Zeithonorar maßgeblich war, begründet keine Verpflichtung des Rechtsanwalts darauf hinzuweisen, welche Berechnungsweise voraussichtlich zum Tragen kommen werde.
OLG München, Hinweisbeschl. v. 7.7.2016 – 15 U 1298/16 Rae
1 Aus den Gründen
Die zulässige Berufung des Klägers und Widerbeklagten erscheint unbegründet.
Die Prüfung der Berufung durch den Senat zeigt weder auf, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung gem. § 546 ZPO beruht, noch dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Verurteilung auf die Widerklage
Das Erstgericht hat den Kläger auf die Widerklage zu Recht zur Zahlung von 15.568,53 EUR nebst Zinsen hieraus verurteilt.
Der Beklagte und Widerkläger kann von dem Kläger und Widerbeklagten aus dem Anwaltsvertrag der Parteien in dieser Höhe die Zahlung einer Vergütung nebst Verzugszinsen verlangen.
Der Senat hat nicht darüber zu urteilen, ob die erkennbar auf eine Honorarmaximierung angelegten Klauseln in der vom Beklagten verfassten Vergütungsvereinbarung moralisch anstößig sind oder das Ansehen der Anwaltschaft schädigen, sondern ob sie sich jeweils im konkreten Fall im Rahmen des Rechts halten. Maßgeblich ist dabei insbesondere die Prüfung anhand des Gebührenrechts (RVG), des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 138 BGB.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sorgfältig abgefassten und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu den Berufungsangriffen ist ergänzend Folgendes auszuführen:
1.1. Überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)
Die vom Beklagten verwendete Mindesthonorarklausel mag objektiv ungewöhnlich sein. Zwar ist die Vereinbarung der gesetzlichen Gebühren als Untergrenze eines vereinbarten (Zeit-) Honorars nach dem Eindruck des Senats nicht ganz unüblich. Die Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung als Untergrenze soll jedoch nach Einschätzung der Rechtsanwaltskammer unüblich sein. Indes braucht die Frage, ob es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, vorliegend nicht entschieden zu werden.
Denn dies allein genügt für die Annahme einer überraschenden Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB nicht. Zum empirischen Merkmal der objektiven Ungewöhnlichkeit muss als zweite, normative Voraussetzung ein Überraschungsmoment hinzukommen, das heißt eine Diskrepanz zwischen dem Klauselinhalt und den Erwartungen des Kunden, die von den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses geprägt sind (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 305c Rn 4).
Die Berufung argumentiert, eine solche Erwartung des Kunden ergebe sich vorliegend daraus, dass die Vergütungsvereinbarung auf der Abrechnung eines im Vordergrund stehenden Stundenhonorars "basiere". Daher habe das Mindesthonorar, das "quasi beiläufig" vereinbart würde, einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt, sodass das nötige Überraschungsmoment gegeben sei.
Diese Argumente überzeugen nicht. Daraus, dass die Vergütungsvereinbarung zuerst das Zeithonorar regelt und im Anschluss daran, aber noch unter der gleichen Gliederungsnummer, das Mindesthonorar, lässt sich nicht ableiten, dass das Zeithonorar im Vordergrund stünde und die Vereinbarung auf diesem "basiere". Die Vergütungsvereinbarung beginnt sprachlich notwendig mit nur einer der Berechnungsweisen der Vergütung und stellt im Anschluss daran die andere dar. Eine Rangordnung lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch von einer "beiläufigen" Vereinbarung des Mindesthonorars kann nicht die Rede sein, wenn die Regelungen dazu – wie hier – annähernd ebenso viel Raum in der Vergütungsvereinbarung einnehmen und drucktechnisch genauso gestaltet sind wie die zum Zeithonorar.
Der Argumentation des Klägers wäre nur dann etwas abzugewinnen, wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, bei einer drei Seiten umfassenden Vergütungsvereinbarung käme es lediglich auf den Eindruck an, den der Kunde anhand der ersten Seite gewinne. Dem ist aber nicht so. Die beanstandete Klausel ist in der Vergütungsvereinbarung nicht versteckt, so...