Der Rechtsstreit war im Einverständnis der Parteien zum Ruhen gebracht worden. Mehr als drei Jahre später wurde die Sache wieder aufgerufen und abgeschlossen. Der dem Kläger beigeordnete Prozessbevollmächtigte rechnete daraufhin seine Vergütung mit der Landeskasse ab. Die Landeskasse hat die angemeldete Verfahrensgebühr abgesetzt und dies damit begründet, dass die Verfahrensgebühr bereits verjährt sei und daher nicht mehr verlangt werden könne. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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