1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Monatsfrist nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO eingelegt.
Ausgehend vom Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist eine wirksame Zustellung des Beschl. v. 29.9.2014 vor dem 4.12.2014 nicht erfolgt. Die an die Antragstellerin erfolgte persönliche Zustellung am 9.10.2014 hat die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt.
a) Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren gem. § 172 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgen, sofern dieser den Beteiligten im Verfahrenskostenhilfeverfahren vertreten hat und die Bestellung fortdauert (BGH FamRZ 2011, 463, juris Rn 29).
Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug i.S.d. § 172 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der von dem Beteiligten bestellte Verfahrensbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Verfahrensführung liegt, über den gesamten Verfahrensstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Verfahrens vereinigen. Ein Bedürfnis an einer umfassenden Information besteht über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus (BGH FamRZ 2011, 463, juris Rn 20, 21). Entsprechend geht der Beteiligte, der seinen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahrenskostenhilfeverfahren beauftragt hat, auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens davon aus, dass dieser ihn informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht.
b) Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren bestellt war, nachdem er bei Verfahrenseinleitung den Verfahrenskostenhilfeantrag für die Antragstellerin gestellt hatte (BGH FamRZ 2011, 463, juris Rn 29). Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren hatten daher bis zu einer Beendigung der Bestellung daher grundsätzlich an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu erfolgen.
c) Die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dauert bis heute fort. Seine bloße Mitteilung, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertrete, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
aa) Der Antragstellerin war ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Beschl. v. 8.7.2013 beigeordnet worden. Er kann sich daher der Mitwirkung im Überprüfungsverfahren nicht durch eine Mandatsniederlegung entziehen. Vielmehr bedarf es einer – hier nicht erfolgten – Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO (OLG Brandenburg FamRZ 2009, 898, juris Rn 4 [= AGS 2009, 285]; LG Saarbrücken v. 20.1.2012 – 5 T 30/12, BeckRS 2012, 10565; LAG Hamm v. 5.7.2013 – 5 Ta 254/13, juris Rn 17; LAG Rheinland-Pfalz v. 3.8.2011- 1 Ta 127/11, juris Rn 10; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., 2017, § 124 Rn 3; Viefhues, juris PR-FamR 2/2014 Anm. 4; a.A. Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 3. Aufl., 2017, § 120a ZPO Rn 10; Reckin, AnwBl 2014, 322). Mit dem Schutzbedürfnis des Mandanten, der regelmäßig nicht damit rechnet, im Überprüfungsverfahren selbst tätig werden zu müssen, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Anwalt sich aus dem durch seine Beiordnung übertragenen Pflichtenverhältnis (§ 48 Abs. 1 BRAO) und den damit verbundenen Fürsorge-, Belehrung- und Betreuungspflichten einseitig lösen könnte (Viefhues, juris PR-FamR 2/2014 Anm. 4). Da eine Entpflichtung weder beantragt noch erfolgt war, musste dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gem. § 172 ZPO die jetzt angegriffene Entscheidung zugestellt werden.
bb) Eine andere Beurteilung könnte sich möglicherweise ergeben, wenn die Antragstellerin selbst das Mandat ihres Verfahrensbevollmächtigten gekündigt hätte. Dann hätte die Zustellung mangels Fortbestehens der Vollmacht unmittelbar an die Antragstellerin erfolgen müssen. § 87 ZPO stünde dem nicht entgegen, da weder das Verfahrenskostenhilfeverfahren noch das vorliegende Hauptsacheverfahren dem Anwaltszwang unterliegt. Der am 9.12.2014 eingegangenen sofortigen Beschwerde bliebe in diesem Fall gleichwohl der Erfolg versagt. Aufgrund der dann wirksam bereits am 9.10.2014 an die Antragstellerin persönlich erfolgten Zustellung des Beschlusses wäre die Beschwerde mangels Wahrung der einmonatigen Beschwerdefrist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
d) Soweit der Beschl. v. 29.9.2014 zeitnah zu dessen Erlass dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt wurde, hat dies mangels Wirksamkeit der Zustellung die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt. Die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgte nicht durch Zustellungsurkunde, sondern gegen Empfangsbekenntnis. Diese Form der Zustellung erfordert für ihre Wirksamkeit, dass der Zustellungsadressat empfangsbereit ist. An einer entsprechenden Empfangsbereitschaft fehlt es, wenn der Anwalt die Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis trotz Zugangs des Schriftstücks verweigert oder zum Ausdruck bringt, dass er die Zustellung nicht entgegen nehme bzw. als unwirksam betrachte (Z...