Normenkette

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO §§ 120a, 172; BRAO § 48 Abs. 2

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 29.09.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren getroffene Ratenzahlungsanordnung.

In einem auf Herausgabe persönlicher Sachen gerichteten Verfahren war der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 08.07.2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Mit Beschluss vom 29.09.2014 änderte das Amtsgericht Donaueschingen diesen Beschluss dahingehend ab, dass die Antragstellerin monatliche Raten in Höhe von 45 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Vor Erlass des Beschlusses hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass er diese im Überprüfungsverfahren nicht vertrete. Nach Erlöschen der Vollmacht seien Zustellungen an ihn nicht mehr möglich. Die Beiordnung sei mit Abschluss des Hauptsachverfahrens beendet und gelte nicht mehr für das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren.

Der Beschluss vom 29.09.2014 wurde der Antragstellerin persönlich am 09.10.2014 zugestellt. Der der Antragstellerin ursprünglich beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte lehnte eine Unterzeichnung des ihm zusammen mit dem Beschluss vom 29.09.2014 übermittelten Empfangsbekenntnisses unter Verweis auf seine fehlende Zustellungsvollmacht ab. Mit Schreiben vom 04.12.2014 teilte er mit, dass er den Beschluss vom 29.09.2014 heute unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsansicht entgegengenommen habe und übermittelte ein entsprechendes Empfangsbekenntnis an das Amtsgericht Donaueschingen.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2014 legte er sodann namens der Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.09.2014 ein und erklärte, die Antragstellerin habe ihn nunmehr beauftragt und bevollmächtigt, gegen diesen Beschluss Rechtsmittel einzulegen. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, die Antragstellerin sehe nicht ein, die Kosten tragen zu müssen. Dies sei Sache des Antragsgegners, der den Streit provoziert habe und außerdem über mehr Geld verfüge als sie.

Das Amtsgericht Donaueschingen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Monatsfrist nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO eingelegt.

Ausgehend vom Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist eine wirksame Zustellung des Beschlusses vom 29.09.2014 vor dem 04.12.2014 nicht erfolgt. Die an die Antragstellerin erfolgte persönliche Zustellung am 09.10.2014 hat die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt.

a) Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren gemäß § 172 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgen, sofern dieser den Beteiligten im Verfahrenskostenhilfeverfahren vertreten hat und die Bestellung fortdauert (BGH FamRZ 2011, 463, juris Rn. 29).

Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der von dem Beteiligten bestellte Verfahrensbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Verfahrensführung liegt, über den gesamten Verfahrensstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Verfahrens vereinigen. Ein Bedürfnis an einer umfassenden Information besteht über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus (BGH FamRZ 2011, 463, juris Rn. 20, 21). Entsprechend geht der Beteiligte, der seinen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahrenskostenhilfeverfahren beauftragt hat, auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens davon aus, dass dieser ihn informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht.

b) Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren bestellt war, nachdem er bei Verfahrenseinleitung den Verfahrenskostenhilfeantrag für die Antragstellerin gestellt hatte (BGH FamRZ 2011, 463, juris Rn. 29). Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren hatten daher bis zu einer Beendigung der Bestellung daher grundsätzlich an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu erfolgen.

c) Die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dauert bis heute fort. Seine bloße Mitteilung, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertrete, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

aa) Der Antragstellerin war ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Beschluss vom 08.07.2013 beigeordnet worden. Er kann sich daher der Mitwirkung im Überprüfungsverfahren nicht durch eine Mandatsniederlegung entziehen. Vielmeh...

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