Bei der Rücknahme einer vorwiegend zur Fristwahrung eingelegten Beschwerde ist die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV zu erstatten, wenn der Beschwerdegegner seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits vor der Rücknahme des Rechtsmittels für das Beschwerdeverfahren beauftragt hat, dieser eine gebührenauslösende Tätigkeit wahrgenommen hat und wenn ein verständiger und wirtschaftlich denkender Beteiligter die die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.9.2017 – 2 WF 161/17

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