I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 11 Abs. 3 S. 2 RVG, §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO).
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat den Antrag ausweislich der Formulierung im Schriftsatz ausdrücklich in eigenem Namen gestellt. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob er hierzu befugt – ein solcher Antrag mithin zulässig – ist, wird kontrovers diskutiert.
Nach den § 11 Abs. 3 S. 2 RVG, § 165 S. 1 VwGO können die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten.
a) Hieraus wird zum Teil geschlossen, dass ein Rechtsanwalt, der einen Beteiligten vertreten hat, im eigenen Namen weder zu einem Antrag auf Festsetzung dem Beteiligten zu erstattender Auslagen noch zur Erinnerung gegen die auf einen solchen Antrag ergangene Festsetzung legitimiert ist.
aa) Dabei schließt eine Untermeinung aus der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Prozessbevollmächtigten, im Rahmen seiner Vollmacht Erinnerung einzulegen, dass im Zweifel anzunehmen sei, dass die Erinnerung in diesem Sinn auszulegen sei (Kugele, VwGO, Kommentar, 2013, § 165 Rn 9).
Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre unter den konkreten Gegebenheiten vom Bestehen einer entsprechenden Vollmacht und einem entsprechenden Handlungswillen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, der Sache nach für diese tätig zu werden, auszugehen. Er ist gleichzeitig der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Versorgungswerks der Antragsgegnerin, mithin auch kraft dieser Funktion zu deren Interessenwahrnehmung berufen. Die Annahme, diese würde sich die Einlegung der Erinnerung nicht zu eigen machen, läge fern. Hiernach wäre die Antragsgegnerin, nicht ihr Prozessbevollmächtigter, Erinnerungsführerin. Die Erinnerung wäre zulässig.
bb) Anders sieht dies das OVG Nordrhein-Westfalen, das eine solche Auslegung ablehnt und einen vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen gestellten Antrag auf Abänderung der Kostenfestsetzung als unzulässig zurückweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2011 – 1 E 32/11 u. v. 27.6.2011 – 6 E 656/11, jew. juris).
b) Die Gegenmeinung gesteht auch dem Prozessbevollmächtigten die Berechtigung zu, einen Kostenfestsetzungsbeschluss in eigenem Namen anzugreifen, wenn ihm eine beantragte Gebühr nicht bewilligt worden ist (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 165 Rn 4 m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, § 165 Rn 3 m.w.N.).
Für diese Sicht, die sich der Senat zu eigen macht, spricht mit Gewicht, dass sie der Interessenlage mit Blick auf alle prozessual Betroffenen am besten gerecht wird.
Denn zum einen hätte die Auslegung einer im eigenen Namen eingelegten Erinnerung als von der Vollmacht umfasste Prozesshandlung zur Folge, dass Erinnerungsführer – auch wenn er dies zuvor im Innenverhältnis abgelehnt haben sollte – der Beteiligte selbst wäre und ihm daher bei erfolgloser Erinnerung etwaige außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen wären. Zum anderen würde eine ohne Sachprüfung erfolgende Zurückweisung der fristgebundenen Erinnerung wegen fehlender Erinnerungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten zu einer Verlagerung der Streitfrage, wie hoch der Gebührenanspruch des Bevollmächtigten nach den einschlägigen Kostenregelungen ist, in das Innenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem vertretenen Verfahrensbeteiligten führen.
Demgegenüber ermöglicht die Anerkennung einer Erinnerungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten diesem, eine zeitnahe gerichtliche Klärung herbeizuführen. Da diese Option mit einem eigenen Kostenrisiko behaftet ist, wird der Prozessbevollmächtigte von ihr nicht unbedacht Gebrauch machen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Das dem Kostenstreit vorangegangene Normenkontrollverfahren wurde durch Beschluss des Senats rechtskräftig beendet. Im Vorfeld dieses Beschlusses hatte der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt erscheine und nur Rechtsfragen zur Entscheidung anstünden, hinsichtlich derer die gegensätzlichen Standpunkte schriftsätzlich umfassend dargelegt seien. Er beabsichtige daher, in Anwendung des § 47 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO durch Beschluss zu entscheiden. Die gleichzeitig eröffnete Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme haben die Beteiligten genutzt. So hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ihrerseits gegen eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung keine Einwände bestünden und der Antragsteller hat mitgeteilt, mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden zu sein. Hieraufhin hat der Senat von der ihm gesetzlich eröffneten Möglichkeit, im Beschlussverfahren über den Normenkontrollantrag zu befinden, Gebrauch gemacht.
2. Diese verfahrensrechtlichen Gegebenheiten sind in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss und in dem Vermerk der Kostenbeamtin, wonach dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht abgeholfen werde, zutreffend gewürdigt. Wird in einem Norm...