Erscheint der Rechtsmittelführer nicht und ist er auch nicht ordnungsgemäß vertreten, reduziert sich die Terminsgebühr auf 0,5 (Nrn. 3202, 3211 VV), da das Rechtsmittel dann ohne weitere Prüfung zurückgewiesen wird. Insoweit kann auf die Ausführungen zur ersten Instanz zurückgegriffen werden. Ebenso ist zu rechnen, wenn bei Säumnis des Rechtsmittelführers nur ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird oder das Gericht von Amts wegen zur Prozess- und Sachleitung entscheidet.

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