Durch Beschluss des FamG war die Ehe der Beteiligten geschieden worden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich geregelt. Den Verfahrenswert hat das FamG auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Hierbei ist das AG von den Mindestwerten für die Ehesache und für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich nach §§ 43 Abs. 1 S. 2 bzw. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG ausgegangen.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Sie beantragen den Verfahrenswert auf 6.981,00 EUR festzusetzen und machen hierzu geltend, dass die Antragstellerin bei Antragseingang Leistungen des Jobcenters (SGB II) i.H.v. 812,00 EUR, Kindergeld für das ge meinsame minderjährige Kind der Antragstellerin und des Antragsgegners sowie Kindergeld für sich selbst i.H.v. jeweils 190,00 EUR und Unterhaltsvorschuss für das gemeinsamen Kind von 145,00 EUR monatlich erhalten habe. Der Antragsgegner habe bei Antragsstellung über monatliche Einkünfte von 880,00 EUR verfügt. Bei der Antragstellerin sei daher ein monatliches Gesamteinkommen von 1.337,00 EUR anzusetzen. Abzüglich eines Freibetrages für das gemeinsame minderjährige Kind von 250,00 EUR monatlich ergäbe sich ein Monatseinkommen von insgesamt 1.967,00 EUR für die beiden beteiligten Ehegatten. Für den Versorgungsausgleich sei für jedes Anrecht ein Wert von 590,00 EUR anzusetzen. Der Gesamtverfahrenswert betrage 6.981,00 EUR.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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