Das zulässige Rechtsmittel der den Eltern beigeordneten Rechtsanwältin hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht hat das AG bei der Festsetzung der der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung zugrunde gelegt, dass es sich bei der Vertretung der Eltern um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG handelt.
Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH NJW 2011, 3167 m.w.N.). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH a.a.O.). Eine einheitliche Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt für verschiedene Mandanten tätig werden soll, wobei ggfs. durch Auslegung zu ermitteln ist, ob der Rechtsanwalt für sie gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden soll (vgl. BGH a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 22. Aufl., § 15 RVG Rn 11).
Nach diesen Grundsätzen liegt hier aus den vom AG angeführten Gründen eine einheitliche Angelegenheit vor. Die Beschwerdeführerin hat beide Elternteile in dem gem. § 1666 BGB eingeleiteten Sorgerechtsverfahren vertreten. Dabei stand ausweislich des Beweisbeschlusses die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in Frage, es sollte ferner geklärt werden, "ob und gegebenenfalls mit welchen Unterstützungsmaßnahmen das Kind mit den Eltern ohne Gefährdung seines Wohls zusammen in einem Haushalt leben kann". Daraus ergibt sich der innere Zusammenhang der Vertretung beider Elternteile. Der anwaltliche Auftrag diente ersichtlich auch dem gemeinsamen Interesse der Eltern an der Abwehr sorgerechtlicher Maßnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für jeden Elternteil – trotz der gemeinsamen Interessenlage – getrennt tätig werden sollte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass jeder von ihnen Träger höchstpersönlicher Rechtspositionen – des Elternrechts aus Art. 6 GG – war, reicht dafür nicht aus (BGH a.a.O.). Dass die Beschwerdeführerin von den Eltern an unterschiedlichen Tagen mandatiert wurde, steht einer einheitlichen Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG ebenfalls nicht entgegen (BGH a.a.O.).