Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (lit. a.) und in der Sache begründet; insofern führt sie zur Aufhebung des Beschlusses des FamG v. 11.1.2017 (lit. b.).
a) Die Verfahrenswertbeschwerde des Antragstellers, mit der er eine Ermäßigung des am 11.1.2017 festgesetzten Wertes erstrebt, ist zulässig, § 59 FamGKG. Denn das FamG hat im Ausgangspunkt zutreffend nach dem (Teil-)Abschluss des Verfahrens infolge des Vergleichsschlusses der Beteiligten vom 27.9.2016 und dem anschließenden Ausspruch der Ehescheidung am gleichen Tage eine (Teil-) Wertfestsetzung von Amts wegen getroffen, § 55 Abs. 2 FamGKG. Denn obgleich das Verbundverfahren infolge der Abtrennung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus der Einheitsentscheidung des § 142 Abs. 1 FamFG noch nicht umfassend erstinstanzlich erledigt ist, ist gleichwohl anerkannt, dass das FamG berechtigt ist, Teilwerte für die erledigten Teile des Verfahrens festzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.10.2015 – 4 WF 175/15, juris). So ist es hier am 14.11.2016 geschehen und auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers hin am 11.1.2017 geändert worden.
Die Beschwerde des Antragstellers ist auch zulässig, soweit sie sich gegen die Höhe der Wertfestsetzung des FamG für die am 27.9.2016 erfolgte Einigung der Beteiligten richtet. Hier kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das FamG am 11.1.2017 eine ergänzende Wertfestsetzung von Amts wegen vornahm, nämlich weil die Einigung einen "Mehrwert" auswies, der die Gerichtsgebühr der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. auslöste, oder aber nur auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 5.12.2016 hin handelte und den Wert dessen anwaltlicher Tätigkeit bei Zustandekommen der Einigung i.S.d. §§ 33, 32 RVG bestimmte. In ersterem Fall ergäbe sich die Statthaftigkeit des Rechtsmittels aus § 59 FamGKG, im zweiteren Fall aus § 33 Abs. 3 RVG.
b) Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt infolge deutlicher Verfahrensfehler des FamG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das FamG zur Neuentscheidung über die (Erst-)Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschl. v. 14.10.2016 (zu dieser Möglichkeit OLG Naumburg BeckRS 2013, 14421; hinsichtlich des identischen § 66 GKG auch: OVG Bremen NVwZ-RR 2016, 440; OLG Rostock BeckRS 2012, 02320).
Denn die Wertfestsetzung für die Folgesachen Unterhalt und Güterrecht sowie für die Einigung leidet unter erheblichen (Verfahrens-)Mängeln:
In beiden Verfahren hatte die Antragsgegnerin spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2016 unbedingte Stufenanträge zur Entscheidung des FamG gestellt, ohne sich dabei – entgegen ihrer Verpflichtung aus § 53 FamGKG – über den Wert derselben zu erklären. Letzteres gilt auch für beide Beteiligten, soweit sie in den Folgesachen (Zwischen-)Feststellungs-(wider-) anträge zur (Un-)Wirksamkeit des Ehevertrages stellten, wobei diese nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG keinen eigenen Wert haben dürften, da mit dem Gegenstand des nach § 38 FamGKG zu bemessenden Wertes der Stufenanträge Identität bestand.
Hinsichtlich des Wertes eines Stufenantrages ist – wie der Antragsteller zutreffend aufzeigt – regelmäßig auf die Vorstellungen eines Antragstellers vom Umfang der zunächst unbeziffert bleibenden Betragsstufe abzustellen. Diesbezüglich gilt (Senatsbeschl. v. 17.6.2013 – 4 WF 24/13 im Anschluss an BGH FamRZ 1993, 1189) Folgendes: Im Falle einer "steckengebliebenen" Stufenklage – wie hier infolge des Vergleichsschlusses – ist einerseits von dem Vorstellungsbild des Stufenklägers über den Umfang der unbezifferten Leistungsstufe auszugehen, dieses ist aber andererseits zu verobjektivieren. Eine maßgebliche Datenbasis hat das FamG, nachdem die Beteiligten ihrer Erklärungslast nach § 53 FamGKG insoweit jeweils bei Antragseinreichung nicht nachkamen, verfahrensfehlerhaft nicht erhoben. Dies gilt sowohl hinsichtlich des ohne jede Begründung benannten Wertes der Folgesache Unterhalt von 26.280,00 EUR, was – gemessen an § 51 Abs. 1 FamGKG – eine vorgestellte monatliche Unterhaltsforderung der Antragstellerin von 2.190,00 EUR bedeutete, als auch in Bezug auf das Güterrecht, in dem auf 50 % des Vermögens des Antragstellers abgestellt wird. Eine Vorstellung der Antragsgegnerin wird hieraus nicht deutlich, ebenso wenig gibt es nachvollziehbare Kriterien, die für eine Objektivierbarkeit etwaiger Angaben der Antragsgegnerin dienen könnten. Denn wie der Antragsteller zutreffend hinweist, ist für eine Bemessung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin das aktuelle Gesamtvermögen des Antragstellers jedenfalls dann nicht als Bezugsgröße für einen linear ableitbaren Anteil maßgeblich, wenn er zugleich unwidersprochen ausführt, bereits bei Eheschließung über erhebliches Anfangsvermögen – entgegen der Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB – verfügt zu haben. Zudem stellt der Antragsteller in Abrede, dieses Vermögen belastungsfrei vorzuhalten, so dass auch ggfs. aufzu...