Die Klägerin hatte Zahlungsklage sowie Klage auf die Erteilung von Abrechnungen für den Zeitraum der Beschäftigung erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten begehrt.

Das ArbG bewilligte der Klägerin Prozesskostenhilfe bei Ratenzahlung unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin sofortigen Beschwerde, in der sie u.a. geltend machte, dass bei dem vorliegenden Rechtsstreit die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes erforderlich wäre, so dass eine Beiordnung der Klägervertreterin nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes nicht in Betracht komme. Das ArbG wies darauf hin, dass auch eine Beauftragung eines im Bezirk ansässigen Rechtsanwaltes bei telefonischer Information in Betracht käme. Mit weiterem Schriftsatz verwies die Klägerin darauf, dass angesichts der tatsächlichen Komplexität des Sachverhaltes, der sich aus den Schriftsätzen der Parteien ergebe, sowie der Berufung der Beklagten auf Ausschlussfristen und die fehlenden Abrechnungen die Beiordnung wie beantragt erforderlich sei.

Das ArbG half der sofortigen Beschwerde insoweit ab, als die geforderten Raten herabgesetzt wurden. Die Beiordnungsentscheidung wurde aufrechterhalten.

Die Beschwerde hatte auch i.Ü. Erfolg.

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