Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet.
1) Grds. kann ein außerhalb des Gerichtsbezirks ansässiger Rechtsanwalt nur dann ohne Einschränkungen beigeordnet werden, wenn hieraus Mehrkosten nicht entstehen. Ansonsten hat die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes zu erfolgen. Da diese Regelung zwingend durch das Gesetz vorgegeben ist, ist davon auszugehen, dass dem Prozesskostenhilfe beantragenden Rechtsanwalt bekannt ist, dass eine Beiordnung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden kann. Eine Einverständniserklärung des Rechtsanwaltes mit dieser Verfahrensweise erübrigt sich; ein Hinweis des Gerichtes ist nicht erforderlich (so zuletzt auch LAG Hamm, Beschl. v. 15.2.2018 – 5 Ta 447/17; LAG Hamm Beschl. v. 5.3.2014 – 5 Ta 107/14, n.v.; LAG Hamm Beschl. v. 18.8.2008 – 7 Ta 519/08).
Vor der Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwaltes ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO gegeben sind. Hierzu bedarf es keines Antrages der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei, vielmehr handelt es sich um eine Incidentprüfung, da im Fall einer ansonsten erforderlichen Beiordnung keine Mehrkosten entstehen würden (BGH, Beschl. v. 23.6.2004 – XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749 [= AGS 2004, 349]; BAG, Beschl. v. 18.7.2005 – 3 AZB 65/03, NZA 2005, 1078; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 691 ff). Kurz gesagt, wäre ansonsten die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes erforderlich, kommt eine Beiordnung des Rechtsanwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes, somit unter Verzicht auf zumindest einen Teil der Reisekosten, nicht in Betracht.
a) Gem. § 121 Abs. 4 ZPO ist ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese sind dann gegeben, wenn der Partei die Anreise zu einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, sei es aufgrund einer großen Entfernung, persönlicher Gebrechlichkeit, besonders schlechter Verkehrsanbindung oder sonstiger persönlicher Gründe (zu allem mit Beispielen und Nachweisen siehe nur Zöller/Geimer; ZPO, 32. Aufl., 201, § 121 Rn 20; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, a.a.O., Rn 699 ff.). Die Kammer geht dabei mit dem BAG (Beschl. v. 18.7.2005 – 3 AZB 65/03, a.a.O.) davon aus, dass es einem Rechtsuchenden grds. nicht zumutbar ist, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht lediglich um einen sehr einfach gelagerten Sachverhalt, wie etwa die Geltendmachung einer abgerechneten Forderung geht, soweit hier eine Beiordnung überhaupt in Betracht käme.
Dabei ist auch die neuere Rspr. des BGH zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 23.6.2004 – XII ZB 61/04, a.a.O.), wonach auch im Rahmen der Beiordnungsbedingungen der durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, Beschl. v. 4.2.2004 – 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789) Rechnung zu tragen und bei der Auslegung auch die Rspr. zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte, wonach im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, FamRZ 2003, 441 [= AGS 2003, 97]; v. 9.10.2003 – VII ZB 45/02, BGHR 2004, 70, 71; v. 11.11.2003 – VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430; v. 18.12.2003 – I ZB 18/03, BGHR 2004, 637 [= AGS 2004, 168] u. v. 25.3.2004 – I ZB 28/03, BB 2004, 1023 [= AGS 2004, 358]) zu betrachten ist
b) Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird nämlich in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn ggfs. mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen. Häufig wird zudem nach einer (Klage-)Erwiderung der Gegenseite ein zweites Gespräch notwendig sein, weil der Rechtsanwalt ergänzende Informationen seiner Partei benötigt oder weil später entstandene...