Im Aufsatzteil (S. 541 ff.) befasst sich N. Schneider mit der Zusätzlichen Gebühr im Strafbefehlsverfahren und zeigt auf, in welchen Fällen eine zusätzliche Gebühr abgerechnet werden kann und in welchen Fällen eine Zusätzliche Gebühr nicht vorgesehen ist. Dabei wird nicht auf die gesetzlich geregelten Fälle eingegangen, sondern auch auf die Fälle, in denen eine analoge Anwendung von der Rechtsprechung vorgenommen bzw. abgelehnt wird.
Das OLG Hamburg (S. 547) hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Terminsgebühr entstehen kann, wenn eine Partei eine Besprechung mit einem Streithelfer führt. Das OLG macht das Entstehen der Terminsgebühr davon abhängig, ob die andere Hauptpartei mit diesem Gespräch einverstanden war.
Im Fall des OLG Frankfurt (S. 548) ging es ebenfalls um die Terminsgebühr. Hier war eine Besprechung vor Rücknahme der Berufung geführt worden.
Wird ein vorinstanzlicher Anwalt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH tätig, kann er zwar eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3408 VV verdienen. Voraussetzung ist hierfür jedoch ein entsprechender Auftrag. Daran wird es fehlen, wenn ein BGH-Anwalt für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beauftragt ist. Auch die Abrechnung einer Verkehrsanwaltsgebühr nach Nr. 3400 VV kommt dann nicht in Betracht. Sofern der vorinstanzliche Anwalt für die Partei vor dem BGH Prozesskostenhilfe beantragt, löst dies zwar einen Vergütungsanspruch aus, jedoch nur, wenn die bedürftige Partei zuvor darauf hingewiesen worden ist. Das OLG Zweibrücken hat letztlich jegliche Vergütungsansprüche des vorinstanzlichen Anwalts abgelehnt (S. 549).
Mit dem aktuellen "Dauerbrenner" zur Frage der fiktiven Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheides hatte sich das VGH München befasst (S. 554).
Der Hessische VGH ist der Auffassung, dass sich die Geschäftsgebühr eines Widerspruchsverfahrens auch auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Eilverfahrens anzurechnen sei (S. 555). Die Frage ist höchst strittig. Zutreffend sein dürfte es jedoch, eine Anrechnung abzulehnen, weil dem Eilverfahren und der Hauptsache verschiedene Gegenstände zugrunde liegen.
Der BGH (S. 558) hat zum Gegenstandswert eines dinglichen Arrests in Strafsachen Stellung genommen. Aufgrund der Entscheidung der Vorinstanz war er daran gebunden, eine Gebühr nach Nr. 4142 VV anzunehmen. Der BGH ist jedoch der Auffassung, dass der Wert dieser Gebühr sich nicht nach dem Wert des ausgebrachten Arrests richtet, sondern nach dem Vermögen, das aufgrund des Arrestbeschlusses beschlagnahmt worden ist.
Ob und unter welchen Voraussetzungen in sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs anfällt, ist höchst umstritten. Das SG Gelsenkirchen (S. 561) hat im konkreten Fall eine Terminsgebühr bejaht.
Probleme bereitet regelmäßig der Beschwerdeausschuss nach § 80 AsylG (s. Hessischer VGH, S. 565). Strittig ist, in welchen Kostenverfahren dieser Ausschluss gilt. Zu Recht gilt dieser Ausschluss nur in Verfahren, die sich nach der VwGO bzw. dem AsylG richten. In Verfahren, die sich nach dem GKG oder nach dem RVG richten, gilt dieser Ausschluss dagegen nicht (§ 1 Abs. 3 RVG; § 1 Abs. 5 GKG). Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG spielt dies allerdings keine Rolle, da hier ausdrücklich vorgesehen ist, dass sich die Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung richten.
In letzter Zeit sind mehrere Entscheidungen dazu ergangen, wer Kostenschuldner der weiteren Gerichtsgebühr ist, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt. Das OLG Karlsruhe (S. 566) sieht den Antragsgegner als Kostenschuldner an.
Das OLG Dresden hat klargestellt, dass bei einem schriftlichen Vergleich in einem Stufenverfahren für sämtliche Gebühren, also auch für die Terminsgebühr, der volle Wert des Verfahrens gilt, auch dann, wenn bislang nur über die Auskunftsstufe verhandelt worden war (S. 570).
Kindschaftsverfahren werden im Verbund anders bewertet als in isolierten Verfahren. Kommt es zu einer isolierten Beschwerde nur gegen eine Kindschaftsfolgesache, bleibt es nach Auffassung des OLG Saarbrücken (S. 572) bei dem für das Verbundverfahren vorgesehenen Wert, da die Kindschaftssache ungeachtet der isolierten Anfechtung Folgesache bleibt.
Mit der Frage, ob die Kosten in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Sachverständigen zu erstatten sind, hat sich der BGH (S. 576) befasst und eine Erstattungsfähigkeit angenommen. Dies entspricht seiner Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters.
Auch diesmal geht es wiederum die Kostenerstattung bei divergierenden Kostenentscheidungen in einem Anordnungs- und anschließenden Abänderungsverfahren. Dieses Problem wird in der Verwaltungsgerichtsbarkeit derzeit äußerst kontrovers diskutiert. Das OVG Nordrhein-Westfalen (S. 582) hält die Kosten des Abänderungsverfahrens aufgrund der dortigen Kostenentscheidung...