Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Entscheidend für die Festsetzung der Kosten eines Privatgutachters sei die sogenannte Prozessbezogenheit, die gegeben sei. Die K. GmbH habe mit ihren Arbeiten zur Fertigung einer Stellungnahme zu dem baubetrieblichen Gutachten der M. AG zwar bereits am 22.8.2011 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin den Beklagten jedoch bereits mit Anwaltsschreiben v. 12.8.2011 den Entwurf der Klageschrift übersandt, die auch noch im August beim LG eingereicht worden sei. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Ende Juli 2011 seien die Verhandlungen der Parteien über eine außergerichtliche Beilegung der völlig konträren Standpunkte so festgefahren gewesen, dass jedenfalls der Beklagte noch vor Prüfung der mit der Hilfe der M. AG untermauerten Ansprüche der Klägerin ernsthaft mit dem Versuch der klageweisen Durchsetzung der Ansprüche gerechnet habe. Ein Rechtsstreit habe also ganz konkret im Raum gestanden.
Allerdings seien nach ganz h. A. die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Gutachtens grds. nur selten von § 91 Abs. 1 ZPO erfasst, weil es Sache des Gerichts sei, streitige Sachverhalte durch Beweisaufnahme zu klären, und weil es den Parteien zumutbar sei, das Ergebnis der Beweisaufnahme abzuwarten. Der BGH mache die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines im Prozess eingeholten Privatsachverständigengutachtens davon abhängig, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Er habe diese Frage insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nur mit Hilfe der fachlichen Erläuterung und Stellungnahmen der von ihm speziell dafür beauftragten Privatgutachter substantielle Bedenken gegen die von der Klägerin eingeholten umfangreichen Gutachten der M. AG vorbringen können, weil es ihm selbst an der erforderlichen Sachkunde gefehlt habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" könne es dem Beklagten nicht verwehrt werden, sich gegen die umfangreichen klägerischen Gutachten mit eben solchen zu verteidigen. Da es nach der Rspr. des BGH auf die ex-ante-Sicht der Parteien ankomme, spiele die Frage, ob es sich bei den Gutachten der M. AG um bloße Rechtsansichten oder – einer Beweisaufnahme zugänglichen – Tatsachenvortrag handele, keine Rolle.
Die Höhe der Vergütung, die der Beklagte an die von ihm beauftragten Sachverständigen gezahlt habe, halte sich im Rahmen der in einem Kostenfestsetzungsverfahren überprüfbaren Grenzen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nur in beschränktem Umfang zugelassen. Die vom Beschwerdegericht im Entscheidungssatz ohne Zusatz ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in den Gründen wirksam auf den Anspruchsgrund beschränkt.
a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2011 – VIII ZB 92/09 Rn 6, WuM 2011, 137). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nach der Rspr. des BGH auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtverfahrensstoffs beschränkt werden, über den durch eine Teil- oder Zwischenentscheidung entschieden werden oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (BGH, Beschl. v. 27.10.2011 – VII ZB 8/10 Rn 6 f., DGVZ 2012, 208).
b) Das Beschwerdegericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde solle der Klägerin Gelegenheit gegeben werden, die Rspr. des BGH zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens zur Überprüfung zu stellen. Mit dieser Rspr. werde dem Rechtspfleger in einem schematisierten Massenverfahren Aufgaben übertragen, die oft eine intensive Überprüfung des gesamten Sach- und Streitstoffs erforderten, um ggfs. festzustellen, welche Teile, Fragestellungen und Ausführungen des Privatsachverständigen prozessbezogen, erforderlich und notwendig gewesen seien, um dann ggfs. zusätzlich die Angemessenheit der Vergütung des Privatgutachters zu prüfen. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage beschränkt, ob es im Kostenfestsetzungsverfahren einen Anspruch gibt, die Kosten für Privatgutachter festsetzen zu lassen.
c) Diese Beschränkung ist wirksam. Auf die Frage des Anspruchsgrunds könnte der Rechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde beschränken.
Deshalb ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin, soweit sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Kosten wendet, als unzulässig zu verwerfen.
3. Soweit die Rec...