Das LG hatte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nach Erstellung des Gutachtens lehnten die Kläger den Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das LG wies das Befangenheitsgesuch zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger wies das OLG zurück und erlegte den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Die Beklagten zu 1) und 2) machten daraufhin für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwaltskosten von brutto 1.697,42 EUR sowie die Beklagten zu 3) bis 5) i.H.v. brutto 2.325,02 EUR geltend.

Das LG setzte die Kosten entsprechend fest. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hob das LG die Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf und erlegte den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Gegen diese Beschlüsse legten wiederum die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagten zu 3) bis 5) sofortige Beschwerde ein. Das LG half den sofortigen Beschwerden der Beklagten ab, hob die vorherigen Beschlüsse auf und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägern auf. Gleichzeitigt setzte das LG die von den Klägern den Beklagten zu erstattenden Kosten entsprechend den ursprünglichen Kostenfestsetzungsanträgen fest. Gegen die Abhilfe- und die erneuten Kostenfestsetzungsbeschlüsse legten die Kläger ihrerseits sofortige Beschwerde ein, der das LG nicht abhalf. Das OLG hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auf die sofortigen Beschwerden unter Aufhebung der Abhilfe- und Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) bis 5) zurückzuweisen.

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