Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch i.Ü. zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei dem Ablehnungsverfahren betreffend einen Richter oder Sachverständigen handele es sich im Beschwerdeverfahren um einen neuen Rechtszug, in dem Gebühren neu entstünden. Die Einreichung eines Schriftsatzes sei nicht erforderlich. Erforderlich sei lediglich, dass der Anwalt mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren konkludent beauftragt worden sei. Für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der Sachverständigenablehnung kämen dieselben Grundsätze zur Anwendung, die für das Richterablehnungsverfahren gälten. Ebenso wie das Richterablehnungsverfahren sei auch das Verfahren zur Ablehnung des Sachverständigen kein auf das Verhältnis des Ablehnenden zum Gericht beschränktes Verfahren. Es berühre nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei. Die Gegenpartei habe grds. ein anzuerkennendes Interesse daran, auf die Willensbildung des Gerichts einzuwirken, um sicherzustellen, dass die Erkenntnisse des Sachverständigen weiter verwertet werden könnten. Allerdings bedürfe es einer entsprechenden Beauftragung des Rechtsanwalts, die hier anwaltlich versichert worden und regelmäßig anzunehmen sei, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – die Partei im Hauptsacheverfahren vertrete. Die Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Beschwerdegebühren seien nicht von einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig. I.Ü. habe der Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) anwaltlich versichert, dass im Beschwerdeverfahren wegen der Sachverständigenablehnung die Angelegenheit ausführlich mit den Mandanten besprochen und eine schriftliche Ausarbeitung der Stellungnahme begonnen worden sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Während die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG noch zu den mit dem Rechtszug zusammenhängenden Verfahren zählt, so dass ein gesonderter Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nicht entsteht, erwächst dem Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Erstattung einer 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV (vgl. OLG Celle zfs 2010, 641 juris Rn 5; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 19 RVG Rn 44). Hier hat das OLG die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des LG zurückgewiesen und den Klägern gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.
a) Unterschiedlich wird allerdings die Frage beurteilt, ob die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zählen.
aa) Teilweise wird dies verneint, weil es sich bei dem Verfahren um die Ablehnung eines Sachverständigen nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handele. Dieses finde nur zwischen dem Ablehnenden und dem Gericht statt, der Prozessgegner sei daran formell nicht beteiligt (vgl. OLG München MDR 1994, 627 juris Rn 4 f., 7 f.; Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 406 Rn 62; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 91 Rn 70). Andere differenzieren danach, ob sich die nicht ablehnende Partei an dem Beschwerdeverfahren, z.B. durch schriftsätzliche Äußerungen, beteiligt habe oder ausdrücklich vom Gericht zu einer Stellungnahme aufgefordert sei (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.7.2008 – 12 W 15/08, juris Rn 15). Die überwiegende Auffassung in Rspr. und Schrifttum geht in Anlehnung an eine Entscheidung des BGH zur Richterablehnung (Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, NJW 2005, 2233 [juris Rn 11–13 [= AGS 2005, 413]] davon aus, dass die den Sachverständigen nicht ablehnende Partei grds. einen Anspruch auf Erstattung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten habe (so etwa OLG Celle zfs 2010, 641 [juris Rn 6–9]; OLG Hamburg MDR 1994, 522; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rn 11; Leipold, a.a.O., § 406 Rn 78; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 406 Rn 17; § 46 Rn 20; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 567 Rn 29; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 19 Rn 53).
bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Der BGH hat bereits für das Richterablehnungsverfahren entschieden, dass dieses kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren sei (vgl. Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, NJW 2005, 2233, juris Rn 11 f.). Es berühre nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei. Ihrem Recht auf Bereitstellung eines unparteiischen Richters stehe der Anspruch des Gegners auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) gegenüber, der bei Ersetzung eines tatsächlich nicht befangenen Richters verletzt werde. Demgemäß sei anerkannt, dass die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprächen, die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien berühre und deshalb...