ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 406
Leitsatz
Die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des erfolglosen Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gem. § 406 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
BGH, Beschl. v. 7.11.1018 – IV ZB 13/18
1 Sachverhalt
Das LG hatte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nach Erstellung des Gutachtens lehnten die Kläger den Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das LG wies das Befangenheitsgesuch zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger wies das OLG zurück und erlegte den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Die Beklagten zu 1) und 2) machten daraufhin für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwaltskosten von brutto 1.697,42 EUR sowie die Beklagten zu 3) bis 5) i.H.v. brutto 2.325,02 EUR geltend.
Das LG setzte die Kosten entsprechend fest. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hob das LG die Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf und erlegte den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Gegen diese Beschlüsse legten wiederum die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagten zu 3) bis 5) sofortige Beschwerde ein. Das LG half den sofortigen Beschwerden der Beklagten ab, hob die vorherigen Beschlüsse auf und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägern auf. Gleichzeitigt setzte das LG die von den Klägern den Beklagten zu erstattenden Kosten entsprechend den ursprünglichen Kostenfestsetzungsanträgen fest. Gegen die Abhilfe- und die erneuten Kostenfestsetzungsbeschlüsse legten die Kläger ihrerseits sofortige Beschwerde ein, der das LG nicht abhalf. Das OLG hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auf die sofortigen Beschwerden unter Aufhebung der Abhilfe- und Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) bis 5) zurückzuweisen.
2 Aus den Gründen
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch i.Ü. zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei dem Ablehnungsverfahren betreffend einen Richter oder Sachverständigen handele es sich im Beschwerdeverfahren um einen neuen Rechtszug, in dem Gebühren neu entstünden. Die Einreichung eines Schriftsatzes sei nicht erforderlich. Erforderlich sei lediglich, dass der Anwalt mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren konkludent beauftragt worden sei. Für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der Sachverständigenablehnung kämen dieselben Grundsätze zur Anwendung, die für das Richterablehnungsverfahren gälten. Ebenso wie das Richterablehnungsverfahren sei auch das Verfahren zur Ablehnung des Sachverständigen kein auf das Verhältnis des Ablehnenden zum Gericht beschränktes Verfahren. Es berühre nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei. Die Gegenpartei habe grds. ein anzuerkennendes Interesse daran, auf die Willensbildung des Gerichts einzuwirken, um sicherzustellen, dass die Erkenntnisse des Sachverständigen weiter verwertet werden könnten. Allerdings bedürfe es einer entsprechenden Beauftragung des Rechtsanwalts, die hier anwaltlich versichert worden und regelmäßig anzunehmen sei, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – die Partei im Hauptsacheverfahren vertrete. Die Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Beschwerdegebühren seien nicht von einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig. I.Ü. habe der Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) anwaltlich versichert, dass im Beschwerdeverfahren wegen der Sachverständigenablehnung die Angelegenheit ausführlich mit den Mandanten besprochen und eine schriftliche Ausarbeitung der Stellungnahme begonnen worden sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Während die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG noch zu den mit dem Rechtszug zusammenhängenden Verfahren zählt, so dass ein gesonderter Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nicht entsteht, erwächst dem Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Erstattung einer 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV (vgl. OLG Celle zfs 2010, 641 juris Rn 5; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 19 RVG Rn 44). Hier hat das OLG die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des LG zurückgewiesen und den Klägern gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.
a) Unterschiedlich wird allerdings die Frage beurteilt, ob die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zählen.
aa) Teilweise wird dies verneint, weil es sich bei dem Verfahren um die Ablehnung eines Sachverständigen nicht um ei...