Die gem. § 57 Abs. 2 FamGKG statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des FamG ist zulässig, aber nicht begründet.

Aufgrund der in dem am 29.9.2017 geschlossenen Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung haftet der Antragsteller als Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 2 FamGKG) für die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten. Nur dieser hälftige Anteil der Gerichtskosten ist dem Antragsteller in Rechnung gestellt worden. Insbesondere ist von den an die Sachverständige gezahlten Beträgen (6.041,94 EUR + 745,42 EUR = 6.787,36 EUR) nur die Hälfte (3.393,68 EUR) in Rechnung gestellt worden. Eine weitergehende Inanspruchnahme des Antragstellers als Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1 FamGKG) ist nicht erfolgt.

Weil der auf die Antragsgegnerin entfallende Hälfteanteil der Gerichtskosten dem Antragsteller gar nicht in Rechnung gestellt wurde, kommt auch ein Ausschluss der Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 3 FamGKG nicht in Betracht. Überdies wäre § 26 Abs. 3 FamGKG bei Übernahmeschuldnern nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG, die vorliegend nicht erfüllt sind, entsprechend anwendbar.

Eine abweichende rechtliche Beurteilung kann auch den Leitgedanken, die den vom Antragsteller zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Celle, Beschl. v. 23.1.2013 – 2 W 11/13 und OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2012 – 23 WF 124/12) zugrunde liegen, nicht entnommen werden. Beide Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen zwei Personen (Antragsgegner zu 1) und zu 2) bzw. Beklagter und Streitgenosse) als Entscheidungsschuldner gesamtschuldnerisch für die hälftigen Gerichtskosten haften. Weil einer dieser Personen Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist die Haftung der anderen Person auf ein Viertel (= 1/2 x 1/2) beschränkt worden. Im vorliegenden Sachverhalt haftet der Antragsteller jedoch alleine für die hälftigen Gerichtskosten.

AGS 12/2018, S. 569 - 570

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