ZPO § 121
Leitsatz
Begehren die Kindesmutter und ihre minderjährigen Kinder, jeweils vertreten durch die Kindesmutter, Verfahrenskostenhilfe für ein Familienstreitverfahren um Zahlung von Unterhalt für Mutter und Kinder, ist es mutwillig, wenn beantragt wird, der Kindesmutter und jedem der Kinder einen jeweils anderen Rechtsanwalt beizuordnen; denn ein Interessenkonflikt, der einen Rechtsanwalt daran hindern könnte, die Kindesmutter und die Kinder in dem Verfahren gemeinsam zu vertreten, ist regelmäßig nicht gegeben, insbesondere auch dann nicht, wenn ein Mangelfall vorliegt.
OLG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2018 – 7 WF 70/18
1 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners zu 4) ist unbegründet. Zu Recht und mit den zutreffenden Erwägungen hat das FamG es abgelehnt, dem Antragsgegner zu 4) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T zu bewilligen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss des FamG.
Die folgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Bekräftigung der Entscheidung des FamG. Das Institut der Verfahrenskostenhilfe dient dem Zweck, einem Beteiligten, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, einen Anspruch zu verfolgen oder abzuwehren, die Prozessführung zu ermöglichen, um eine Benachteiligung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse zu verhindern. Zur Herstellung der Chancengleichheit hat der Beteiligte Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes seiner Wahl. Bei der Ausübung dieses Grundsatzes ist indes zu beachten, dass ein Beteiligter, der auf Kosten des Staates prozessieren möchte, den kostengünstigsten Weg zu wählen hat, wenn er ebenso zum Ziele führt. Hieraus folgt, dass dann, wenn eine bedürftige Partei und eine nichtbedürftige Partei als Streitgenossen an einem Rechtsstreit beteiligt sind und beide in einer Weise in Anspruch genommen werden, bei der keine auf den Einzelnen bezogenen Einwände oder Gegenrechte bzw. sonstige für die Bestellung verschiedener Anwälte sprechenden stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, der bedürftigen Partei es regelmäßig zumutbar ist, sich von demselben Rechtsanwalt vertreten zu lassen und keine weiteren Kosten durch einen zweiten Rechtsanwalt zu verursachen. Eine vermögende Partei würde sich in einer solchen Situation ebenso verhalten; das gegenteilige Verhalten der bedürftigen Partei wäre dem gegenüber mutwillig (vgl. OLG Köln MDR 2005, 106; LG Tübingen JurBüro 506, 507); Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, Rn 14 zu § 121 ZPO). Nun kann nichts anderes gelten, wenn alle Beteiligten bedürftig sind, auch dann liegt in der Beiordnung mehrerer Anwälte eine mutwillige Prozessverteuerung; vorliegend verhält es sich so, dass bereits die Beiordnung einer Rechtsanwältin erfolgt ist, und zwar für die Antragsgegnerin zu 1) Eine tragfähige Grundlage dafür, die Vertretung der Antragsgegner zu 2)–4) zu übernehmen, ist damit nicht vorhanden.
Anders ist es indes, wenn auf Beklagten- bzw. Antragsgegnerseite die Interessen der Verfahrensbeteiligten miteinander kollidieren; dann mag es angezeigt sein, mehrere Anwälte beizuordnen (s. OLG Köln, a.a.O.; Geimer, a.a.O.). Tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die hier für eine ausnahmsweise beachtliche Interessenkollision auf Antragsgegnerseite sprechen könnten, sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Hinweis, dass eine Mangelfallberechnung erforderlich werden könnte, genügt dafür angesichts der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle und der Regelung in § 1609 BGB nicht.
Anlass, die Sache auf den Senat zu übertragen, um der Frage nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde nachzugehen, bestand nach alledem nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
AGS 12/2018, S. 575 - 576