Wird gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt worden, so steht nach § 696 Abs. 1 ZPO beiden Parteien die Möglichkeit offen, nunmehr die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Daher kann also auch der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen. Strittig ist, wer für die weiteren Gerichtskosten des gerichtlichen Verfahrens haftet, wenn der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vom Antragsgegner gestellt wird.
I.
Hat der Antragsteller einen Mahnbescheid erwirkt und hat der Antragsgegner hiergegen Widerspruch eingelegt, ist das Mahnverfahren damit beendet. Eine Klärung der vermeintlichen Ansprüche und auch eventueller Kostenerstattungsansprüche kann nur im streitigen Verfahren vor dem Prozessgericht herbeigeführt werden. Hierzu steht dem Antragsteller das Recht zu, nach Widerspruch nunmehr gem. § 696 Abs. 1 ZPO die Abgabe an das Prozessgericht und die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Dieser Antrag kann schon sogleich mit dem Mahnantrag gestellt werden (§ 696 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Aber auch der Antragsgegner kann nach § 696 Abs. 1 ZPO den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Antragsteller rechtskräftig geklärt wissen will, dass die vom Antragsteller im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Zudem will der Antragsgegner auch die Erstattung seiner bisher im Mahnverfahren aufgewandten Anwaltskosten erreichen. Dies geht aber nur im streitigen Verfahren. Dazu muss er den Antragsgegner in das streitige Verfahren zwingen, nämlich durch den eigenen Antrag auf Abgabe an das Prozessgericht. Dann wird der Antragsgegner aufgefordert, seine Ansprüche binnen einer Frist von zwei Wochen zu begründen (§ 697 Abs. 1 S. 1 ZPO). Jetzt muss der Antragsteller "Farbe bekennen". Er muss also jetzt entweder die Klage begründen oder sie zurücknehmen. Unterbleibt die Begründung, dann kann auf Antrag des Antragsgegners Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 697 Abs. 3 S. 1 ZPO). Wird auch dann keine Begründung eingereicht, wird die Klage – ggfs. durch Versäumnisurteil – abgewiesen und der Antragsgegner erhält eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten, die sich auch auf die Kosten des Mahnverfahrens erstreckt.
II.
1.
Für das Mahnverfahren wird eine 0,5-Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. erhoben, mindestens jedoch ein Betrag i.H.v. 32,00 EUR.
2.
Im nachfolgenden streitigen Verfahren wird eine 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. erhoben, wobei die bereits im Mahnverfahren gezahlte 0,5-Gebühr darauf anzurechnen ist (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1210 GKG-KostVerz.).
Soweit häufig zu lesen ist, dass für die Durchführung des streitigen Verfahrens eine "weitere 2,5-Gebühr" anfalle, ist dies nicht zutreffend. Ist im Mahnverfahren der Mindestbetrag von 32,00 EUR angefallen, wird nämlich dieser Betrag voll angerechnet, so dass im Ergebnis keine weitere 2,5-Gebühr mehr anfällt. Auch dann, wenn im streitigen Verfahren die Klage erweitert wird, bleibt es nicht bei lediglich einer weiteren 2,5-Gebühr. Vielmehr wird dann eine 3,0-Gebühr aus dem gesamten Wert erhoben und darauf die 0,5-Gebühr aus dem geringeren Wert des Mahnverfahrens angerechnet.
III.
1.
Kostenschuldner für die 0,5-Gebühr des Mahnverfahrens nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. ist immer der Antragsteller des Mahnverfahrens (§ 22 Abs. 1 GKG). Dies ist insoweit unstreitig und unproblematisch.
2.
a)
Beantragt der Antragsteller des Mahnverfahrens anschließend die Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist ebenfalls eindeutig und unstrittig, dass er damit nach § 22 Abs. 1 GKG zum Kostenschuldner der weiteren Gerichtsgebühr wird. Er wird insoweit Antragsschuldner und ist nach § 12 Abs. 3 S. 3 GKG verpflichtet, diese Gebühr vorauszuzahlen.
b)
Stellt der Antragsgegner den Streitantrag, so geht ein Teil der Gerichte davon aus, dass er nunmehr auch Kostenschuldner für die weitere Gerichtsgebühr werde.
Ebenso wie hier das OLG Oldenburg:
Zur Begründung wird angeführt, mit dem Streitantrag gehe der Antragsgegner "zum Angriff über". Er würde damit die weitere Instanz – nämlich das Erkenntnisverfahren – einleiten. Diese Auslegung folge letztlich auch aus § 22 Abs. 1 S. 2 GKG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei Abgabe der Sache in das streitige Verfahren nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid derjenige Kostenschuldner für die weitere Gebühr wird, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass in den anderen Fällen der Abgabe darauf abzustellen sei, wer den Abgabeantrag gestellt habe.
Für die Auslegung des OLG Oldenburg und des OLG Karlsruhe spricht in der Tat zunächst einmal § 22 Abs. 1 S. 2 GKG, der anderenfalls überflüssig wäre, worauf das O...