Der Gesetzesbegründung lässt sich für eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 GKG auf den Fall eines allein vom Antragsgegner gestellten Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid nichts entnehmen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2018 – 13 W 57/18

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