Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 d), 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2010.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 23.1.2013 ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010. Die Ehefrau des Klägers ist mitversichert. Die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach einem Widerruf der Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers und seiner mitversicherten Ehefrau fällt unter den vereinbarten Vertragsrechtsschutz gem. § 2 d) ARB 2010.

Der Rechtsschutzfall ist gem. § 4 Abs.1 S. 1 c) ARB 2010 mit der Verweigerung der E Bank in dem Schreiben v. 12.4.2016 eingetreten, das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau sowie die von ihnen mit Schreiben v. 24.3.2016 geforderte Rückabwicklung der Verträge anzuerkennen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers hat die E Bank in dem Antwortschreiben v. 12.4.2016 konkludent erklärt, dass sie die vom Kläger und seiner Ehefrau geforderte Rückabwicklung der Darlehensverträge zurückweist. Ausdrücklich hat die E Bank zwar nur erklärt, dass ein vom Kläger und seiner Ehefrau geltend gemachter Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bestehe. Jedoch musste ein objektiver Empfänger die weiteren Erklärungen der E Bank dahingehend verstehen, dass diese die begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund des erklärten Widerrufs insgesamt ablehnt. Denn die E Bank unterbreitet dem Kläger und seiner Ehefrau nur einen Vorschlag zur Fortführung des Darlehensvertrages unter geänderten Konditionen. Dem ist zu entnehmen, dass die E Bank zu der mit Schreiben v. 24.3.2016 geforderten Rückabwicklung des Vertrages unter Anerkennung des Widerrufsrechts nicht bereit ist.

Der von der Beklagten erhobene Vorvertragseinwand greift nicht durch.

Nach ständiger Rspr. des BGH (Urt. v. 28.9.2005 – IV ZR 106/04; Hinweisbeschl. v. 17.10.2007 – IV ZR 37/07; Urt. v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12) ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet.

Das ist im Streitfall die Weigerung der E Bank, den mit Schreiben v. 24.3.2016 erklärten Widerruf der Darlehensverträge anzuerkennen. Dieser der E Bank angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit den vom BGH getroffenen Entscheidungen im sog. Haustürwiderrufsfall (BGH, Beschl. v. 17.10.2007 – IV ZR 37/07) und im sog. Lebensversicherungsfall (Urt. v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12).

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls nicht darauf an, ob der Streit über die Berechtigung des vom Kläger erklärten Widerrufs darauf beruht, dass die in den Darlehensverträgen vorhandene Widerrufsbelehrung vermeintlich fehlerhaft oder – wie im Haustürwiderrufsfall des BGH – entgegen den gesetzlichen Vorgaben überhaupt nicht vorhanden war. Dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erteilt worden war, wirft der Kläger der Darlehensgeberin nicht als Pflichtenverstoß vor. Dem Kläger geht es nicht um die "Nachbesserung" einer fehlerhaften Belehrung, sondern um die Rückabwicklung der Darlehensverträge, zu deren Berechtigung er sich gerade auf den Erhalt seines Widerrufsrechts beruft. Welcher Art der Pflichtenverstoß bei Abschluss der Darlehensverträge war, ist unerheblich, weil der Versicherungsfall allein in der Weigerung der Darlehensgeberin liegt, den Widerruf und die darauf gestützte Rückabwicklung der Verträge anzuerkennen. Deshalb ist auch der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH v. 11.10.2016 – XI ZR 14/16 unbehelflich. Der Kläger und seine Ehefrau begehren nicht die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Erfüllung der Rechtspflichten des Unternehmers.

Der Versicherungsschutz ist entgegen der Auffassung des LG nicht aufgrund der Vorerstreckungsklausel gem. § 4 Abs. 3 a) ARB 2010 ausgeschlossen. § 4 Abs. 3 a) ARB 2010 enthält keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles. Nach der Vorerstreckungsklausel besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 ausgelöst hat.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Vorerstreckungsklausel in § 4 Abs. 3 a) ARB 2010 wirksam ist. Bedenken gegen die Transparenz der Regelung können insofern bestehen, als der dort verwendete Begriff der Rechtshandlung nicht näher definiert wird. Anders als der Begriff Willenserklärung handelt es sich bei dem Ausdruck "Rechtshandlung" nicht um einen Begriff aus der Rechtssprache. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse...

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