Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 318/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.04.2017 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 318/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages zur Vers.-Nr. XXXXXXXX-5 für den ihr mit Schreiben vom 27.06.2016 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten unter der Schadensnummer XXXX.XX.XX.XXXXX.4 erfasst - aus dem Bereich des allgemeinen Vertragsrechtsschutzes bedingungsgemäßen Rechtsschutz für das Klageverfahren 1. Instanz zur Durchsetzung der Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau C-L auf Rückabwicklung der Darlehensverträge Nr. XXX XX XXXXXX7 und XXX XXXXXXX 01 gegenüber der E Bank AG wegen Widerrufs nach einem Schadenswert von 150.685,36 EUR zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgericht Kölns vom 13.04.2017 hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 d), 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2010.
Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010. Unstreitig ist die Ehefrau des Klägers mitversichert. Wie die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins zeigt, ist die Vertragsänderung vom 10.02.2011 als Abschluss eines neuen Rechtsschutzversicherungsvertrages auf der Grundlage der dann geltenden ARB 2010 der Beklagten zu verstehen.
Die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach einem Widerruf der Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers und seiner mitversicherten Ehefrau fällt unter den vereinbarten Vertragsrechtsschutz gemäß § 2 d) ARB 2010. Die begehrte Rückabwicklung der Darlehensverträge unterliegt nicht dem Baurisikoausschluss gemäß § 3 Abs. 1d) ARB 2010. Die beiden Darlehensverträge dienen der Finanzierung einer gebrauchten Immobilie zur Eigennutzung. Nach der Vorlage des notariellen Kaufvertrages und der Darlehensverträge hat die Beklagte an dem zunächst erhobenen Einwand ausdrücklich nicht mehr festgehalten.
Der Rechtsschutzfall ist gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 c) ARB 2010 mit der Verweigerung der E Bank in den Schreiben vom 23.06.2016 eingetreten, das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau sowie die von ihm geforderte Rückabwicklung der Verträge anzuerkennen. Der von der Beklagten erhobene Vorvertragseinwand greift nicht durch.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 -; Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07-; Urteil vom 24.4.2013 - IV ZR 23/12) ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet.
Das ist im Streitfall die Weigerung der E Bank, den mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2016 erklärten Widerruf der Darlehensverträge anzuerkennen. Dieser der E Bank angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit den vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidungen im sog. Haustürwiderrufsfall (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - IV ZR 37/07 -, juris) und im sog. Lebensversicherungsfall (Urteil vom 24.4.2013 - IV ZR 23/12 -, juris).
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls nicht darauf an, ob der Streit über die Berechtigung des vom Kläger erklärten Widerrufs darauf beruht, dass die in den Darlehensverträgen vorhandene Widerrufsbelehrung vermeintlich fehlerhaft oder - wie im Haustürwiderrufsfall des Bundesgerichtshofs - entgegen den gesetzlichen Vorgaben überhaupt nicht vorhanden war. Dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erteilt worden war, wirft der Kläger der Darlehensgeberin nicht als Pflichtenverstoß vor. Dem Kläger geht es nicht um die "Nachbesserung" einer fehlerhaften Belehrung, sondern um die Rückabwicklung der Darlehensverträge, zu deren Berechtigung er sich gerade auf den Erhalt seines Widerrufsrechts beruft. Welcher Art der Pflichtenverstoß bei Abschluss der Darlehensverträge war, ist unerheblich, weil der Versicherungsfall allein in der Weigerung der Darlehensgeberin liegt, den Widerruf und die darauf gestützte Rückabwicklung der Verträge anzuerkennen. Deshalb ist auch der Hinweis der Beklagten auf...