Leitsatz (amtlich)
1. In der Rechtsschutzversicherung liegt in den Fällen des Darlehenswiderrufs der Versicherungsfall in der Weigerung der Bank, den Widerruf anzuerkennen und den Darlehensvertrag zurückabzuwickeln.
2. Es bestehen Bedenken an der Wirksamkeit der Vorerstreckungsklausel i.S.d. § 4 Abs. 3 a) ARB 2010 unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 210/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.11.2017 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 ...- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung 1. Instanz der Klägerseite gegen die D.. Bank mit folgenden Anträgen zu übernehmen:
1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 24.03.2004 mit der Darlehensnummer 6198301010 über ursprünglich 43.500,00 EUR keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - (mehr) herleiten kann.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerseite an die Beklagte aufgrund der entstandenen Rückgewährschuldverhältnisse und der in diesem Zusammenhang erklärten Aufrechnung zum Stichtag 01.05.2016 keinen über einen Betrag i.H.v. 33.368,15 EUR hinausgehenden Betrag zu zahlen hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Nutzungsentschädigung i.H.v. 4.993,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem Stichtag 01.05.2016 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet und ihren Zinsanspruch zum Stichtag 01.05.2016 verloren hat.
Hilfsweise
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet und in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.05.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung entsprechend dem für den jeweiligen Monat einschlägigen MFI-Zinssatz der Deutschen Bundesbank - Rubrik Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von 5-10 Jahren - hat.
Äußerst hilfsweise
Es wird festgestellt, dass die Beklagte in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.05.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung i.H.v. 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB entsprechend § 297 BGB hat.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerseite eine löschungsfähige Quittung in Höhe von 43.500,00 EUR betreffend die Grundschuld, Grundbuch von W.. des Amtsgerichts K..., Blatt ..., Flur 3, Flurstück 125, binnen 7 Tagen nach Zahlung von 33.368,15 EUR zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.11.2017 hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 d), 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2010.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 23.01.2013 ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010. Die Ehefrau des Klägers ist mitversichert. Die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach einem Widerruf der Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers und seiner mitversicherten Ehefrau fällt unter den vereinbarten Vertragsrechtsschutz gemäß § 2 d) ARB 2010.
Der Rechtsschutzfall ist gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 c) ARB 2010 mit der Verweigerung der D Bank in dem Schreiben vom 12.04.2016 (Anl. K3) eingetreten, das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau sowie die von ihnen mit Schreiben vom 24.03.2016 (Anl. K2) geforderte Rückabwicklung der Verträge anzuerkennen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers hat die D Bank in dem Antwortschreiben vom 12.04.2016 konkludent erklärt, dass sie die vom Kläger und seiner Ehefrau geforderte Rückabwicklung der Darlehensverträge zurückweist. Ausdrücklich hat die D Bank zwar nur erklärt, dass ein vom Kläger und seiner Ehefrau geltend gemachter Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bestehe. Jedoch musste ein objektiver Empfänger die weiteren Erklärungen der D Bank dahingehend verstehen, dass diese die begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund des erklärten Widerrufs insgesamt ablehnt. Denn die D Bank unterbreitet dem Kläger und seiner Ehefrau nur einen Vorschlag zur Fortführung des Darlehensvertrages unter geänderten Konditionen. Dem ist zu entnehmen, dass die D Bank zu der mit Schreiben vom 24.03.2016 geforderten Rückabwicklung des Vertrages...