1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG gilt für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist.
  2. Eine Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG setzt nicht zwingend voraus, dass vor der Verbindung bereits ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren gestellt wurde.

OLG Celle, Beschl. v. 4.9.2019 – 2 Ws 253/19

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