Der Kläger hat mit seiner Klage die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung i.H.v. 381.757,85 in Anspruch genommen. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat durch einen anderen als seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz v. 23.11.2018 Nichtzulassungsbeschwerde bei dem BAG eingelegt. Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde am 5.12.2018 zurückgenommen, ohne dass eine Begründung des Rechtsbehelfs erfolgt war. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.12.2018, der bei dem BAG am 10.12.2018 einging, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Das BAG hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Daraufhin hat die Beklagte die Festsetzung außergerichtlicher Kosten i.H.v. zuletzt 3.158,30 EUR begehrt. Das ArbG hat den Festsetzungsantrag durch Beschl. v. 24.7.2019 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine sachgemäße Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht möglich gewesen, weil die Beschwerde nicht begründet worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die eine Festsetzung der in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Kosten weiterhin für geboten hält. Ihr Prozessbevollmächtigter habe auftragsgemäß die Nichtzulassungsbeschwerde überprüft. Dabei seien Zweifel an der Bevollmächtigung des neuen Prozessbevollmächtigten aufgekommen, weil der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Gericht mitgeteilt hatte, den Kläger nicht mehr zu vertreten. Ferner habe ihr Prozessbevollmächtigter überprüft, ob die übermittelte beglaubigte Abschrift der Beschwerdeschrift eine ordnungsgemäße Unterschrift enthalte und ob die Nichtzulassungsbeschwerde fristgemäß eingelegt worden sei. Die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten sei – so meint die Beklagte – zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich gewesen. Die Prüfung der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs habe angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit keinen Aufschub zugelassen.
Der Kläger hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Für eine Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde habe es keine Notwendigkeit gegeben.
Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.