Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten des Beschwerdegegners im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Wirksamkeit eines zum Schein eingegangenen Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners ist zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung regelmäßig erst nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde notwendig.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.07.2019; Aktenzeichen 53 Ca 17246/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.07.2019 - 53 Ca 17246/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit seiner Klage die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 381.757,85 in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch ein am 04.09.2018 verkündetes Urteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat durch einen anderen als seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23.11.2018 Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt. Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde am 05.12.2018 zurückgenommen, ohne dass eine Begründung des Rechtsbehelfs erfolgt war. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2018, der bei dem Bundesarbeitsgericht am 10.12.2018 einging, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Kläger durch Beschluss vom 18.12.2018 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die Beklagte hat mit am 14.12.2018 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Festsetzung außergerichtlicher Kosten in Höhe von zuletzt 3.158,30 EUR begehrt. Das Arbeitsgericht hat den Festsetzungsantrag durch Beschluss vom 24.07.2019 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine sachgemäße Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht möglich gewesen, weil die Beschwerde nicht begründet worden sei.
Gegen diesen ihr am 26.07.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.08.2019 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, die eine Festsetzung der in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Kosten weiterhin für geboten hält. Ihr Prozessbevollmächtigter habe auftragsgemäß die Nichtzulassungsbeschwerde überprüft. Dabei seien Zweifel an der Bevollmächtigung des neuen Prozessbevollmächtigten aufgekommen, weil der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Gericht mitgeteilt hatte, den Kläger nicht mehr zu vertreten. Ferner habe ihr Prozessbevollmächtigter überprüft, ob die übermittelte beglaubigte Abschrift der Beschwerdeschrift eine ordnungsgemäße Unterschrift enthalte und ob die Nichtzulassungsbeschwerde fristgemäß eingelegt worden sei. Die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten sei - so meint die Beklagte - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich gewesen. Die Prüfung der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs habe angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit keinen Aufschub zugelassen.
Der Kläger hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Für eine Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde habe es keine Notwendigkeit gegeben.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte sowie nach § 567 Abs. 2, § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat es zu Recht abgelehnt, die in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Kosten der Beklagten für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.
1. Der Kläger ist nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.2018 - 5 AZN 851/18 - verpflichtet, die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen, zu denen gemäß § 91 Abs. 2 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gehören, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Jede Prozesspartei ist dabei aus dem Prozessrechtsverhältnis und dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13 - NJW 2014, 557 m.w.N.; BAG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - NJW 2008, 1340).
2. Die Voraussetzungen für die begehrte Kostenfestsetzung sind bei Anwendung dieser Grundsätze nicht gegeben.
a) Es steht nicht in Frage, dass die Beklagte ihre Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung ...