Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte sowie nach § 567 Abs. 2, § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat es zu Recht abgelehnt, die in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Kosten der Beklagten für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.

1. Der Kläger ist nach dem Beschluss des BVerfG v. 18.12.2018 – 5 AZN 851/18 – verpflichtet, die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen, zu denen gem. § 91 Abs. 2 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gehören, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Jede Prozesspartei ist dabei aus dem Prozessrechtsverhältnis und dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 15.10.2013 – XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 m.w.N. [= AGS 2014, 95]; BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 3 AZB 36/07, NJW 2008, 1340).

2. Die Voraussetzungen für die begehrte Kostenfestsetzung sind bei Anwendung dieser Grundsätze nicht gegeben.

a) Es steht nicht in Frage, dass die Beklagte ihre Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragen durfte. Die Beklagte befand sich nach der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Kläger insoweit in einer als risikobehaftet empfundenen Situation, weil sie selbst nicht absehen konnte, ob und inwieweit dieser Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hatte.

b) Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben jedoch in Erfüllung des genannten Auftrags keine anwaltlichen Tätigkeiten ausgeführt, die zu einer Kostenerstattungspflicht des Klägers führen.

aa) Die Beklagte wurde bereits in dem Berufungsverfahren von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten. Die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift, die Mitteilung des Rechtsbehelfs an die Beklagte und die Prüfung seines fristgerechten Eingangs stellen deshalb so genannte Nebentätigkeiten i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 9 RVG dar; sie gehören zum Berufungsverfahren und werden durch die dort anfallende Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) abgegolten (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2013, a.a.O.; BAG, Beschl. v. 14.11.2007, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.1.2009 – 18 WF 207/08 [= AGS 2010, 170]; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 2019, § 19 Rn 80 ff., 85). Gleiches gilt für die Prüfung, ob die beglaubigte Abschrift der Beschwerdeschrift eine ordnungsgemäße Unterschrift trägt. Es handelt sich um Tätigkeiten von eher geringem Umfang; sie werden in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als vergütungspflichtige Tätigkeit der nächsten Instanz. Dass die Tätigkeiten der Beklagten – einmal angenommen – keinen zeitlichen Aufschub duldeten, ändert hieran nichts; denn auch dann bleiben sie bereits mit der zweitinstanzlichen Verfahrensgebühr abgegolten.

bb) Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weitere anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt haben, waren diese zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen den Rechtsbehelf nicht notwendig und führen auch deshalb nicht zu einer Kostenerstattungspflicht des Klägers. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision wird sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens getroffen. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich anhand des bisherigen Prozessstoffes ist nutzlos (BGH, Beschl. v. 15.10.2013, a.a.O., Rn 16). Bevor die Beschwerdebegründung nicht vorliegt, ist für den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners offensichtlich, dass derzeit nichts zu veranlassen ist. Hieran ändert auch die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für die Beklagte nichts. Unabhängig von den Auswirkungen des Ausgangs des Rechtsstreits konnte das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor Eingang der Beschwerdebegründung in der Sache nicht gefördert werden; dies allein ist für die Frage der Kostenerstattung maßgebend. Der Meldeschriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten v. 5.12.2018 führt i.Ü. schon deshalb nicht zu einer Kostenerstattungspflicht des Klägers, weil er erst nach Abschluss des Verfahrens bei dem BAG eingegangen ist; die Vertretungsanzeige konnte zudem das Verfahren nicht fördern, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgrund ihrer Vertretung im Berufungsverfahren ohnehin als Bevollmächtigte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln waren, § 87 Abs. 1 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeut...

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