Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, jedoch unzulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR nicht; die Beschwerde wurde auch nicht durch die Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG).
Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der vor der Vorinstanz festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten festzusetzenden Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer. Das SG hat die zu erstattende Vergütung auf 928,20 EUR festgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren die Festsetzung der Vergütung auf 1.059,10 EUR beantragt. Der Beschwerdewert beträgt damit nur 130,90 EUR.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Verfahren S. 51 AS 5510/13 und S. 51 AS 5511/13 nicht als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG angesehen werden können.
Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R m.w.N.). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV aus (vgl. BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R [= AGS 2014, 458]; 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R; 27.9.2011 – B 4 AS 155/10 R [= AGS 2012, 69]; a.A. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, § 15 Rn 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R [= AGS 2014, 458]; Thüringer LSG, Beschl. v. 6.11.2014 – L 6 SF 1022/14 B). Entsprechend hat das BVerwG im Urt. v. 9.5.2000 (11 C 1/99 [= AGS 2001, 246]) ausgeführt, "dieselbe Angelegenheit" komme vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, wenn dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, sodass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Beauftrage dann der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde dieser, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten sei, in "derselben Angelegenheit" tätig. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt die Widersprüche in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe (Objekt, Aktenzeichen) unterscheiden, einlege und begründe. Anders sei es allerdings, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vortrage oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten habe. Fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen mehreren, an einen Adressaten gerichteten Verwaltungsakten, scheide schon aus diesem Grund die Annahme "derselben Angelegenheit" aus.
Der Rspr. des BSG ist der 6. Senat des Thüringer LSG gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Beschl. v. 15.4.2015 – L 6 SF 331/15 B; 6.1.2015 – L 6 SF 1221/14 B, 6.11.2014 – L 6 SF 1022/14 B). Dieser Rspr. schließt sich der erkennende Senat an, denn es ist nicht einsichtig, formal selbstständige Klageverfahren stets kostenrechtlich getrennt zu behandeln (so auch FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.6.2014 – 8 KO 1022/12).
Im vorliegenden Fall kann anhand dieser Grundsätze ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit nicht bejaht werden. Denn objektiv setzt eine Rücknahme der Bewilligung von SGB II Leistungen nach § 45 SGB X für die Vergangenheit die individuelle Prüfung der verfahrensrechtlichen (z.B. Anhörung nach § 24 SGB X) und subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) bezüglich der einzelnen Kläger voraus (vgl. Thüringer LSG, Beschl. v. 14.3.2017 – L 6 SF 1185/15 B, juris Rn 21–25).
AGS 12/2019, S. 569 - 570