- Eine fehlende Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten hindert weder die Möglichkeit ihrer Entstehung im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch rechtfertigt die Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG den Schluss, dass eine gegebenenfalls bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandene, aber nicht erstattungsfähige Gebühr vor dem Verwaltungsgericht nicht erneut entstehen kann, tatsächlich angefallen und nunmehr erstattungsfähig ist.
- Das in § 164 VwGO angesprochene "Gericht des ersten Rechtszuges" ist das Gericht, das für die Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen ist, wobei mit Streitverfahren das Hauptsacheverfahren, nicht das – jedenfalls erstinstanzlich unselbstständige – Rechtswegverfahren gemeint ist.
OVG Magdeburg, Beschl. v. 9.8.2019 – 1 O 71/19
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