Die gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rspr. keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Schließlich liegt auch keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rspr. vor.
1. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt habe, sei bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit habe rechnen müssen. Das sei allerdings dann nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter habe erkennen können, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben seien.
Die Antragsgegnerin habe infolge des Verkaufs der Immobilie in N. von dem Zuwachs an liquiden oder zumindest vollstreckbaren Mitteln i.H.v. 12.788,03 EUR vor Ablauf der Beschwerdefrist gewusst. Schon deshalb habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im September 2018 genauso zu beurteilen gewesen seien wie für den ersten Rechtszug.
Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller zumindest einer grundpfandrechtlichen Belastung des weiteren im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Anwesens in S. zuzustimmen bereit gewesen wäre und dieses Objekt nicht mehr als Schonvermögen geschützt gewesen sei, da die Antragsgegnerin dieses Haus – anders als zum Zeitpunkt der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im ersten Rechtszug – nicht mehr bewohnt habe. Eine Beleihung wäre bei einem geschätzten Immobilienwert von 185.000,00 EUR und einer bestehenden Belastung von 45.000,00 EUR auch unschwer möglich gewesen.
2. Das hält sich im Rahmen der Rspr. des BGH.
a) Danach ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über diesen Antrag nur so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – IV ZR 3/17, VersR 2018, 1149 Rn 10 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.3.2015 – XII ZB 96/14, FamRZ 2015, 1103 Rn 5 m.w.N.).
Wenn dem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen allerdings erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Der Beteiligte braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2013 – II ZB 22/11, juris Rn 12 u. v. 29.11.2011 – VI ZB 33/10, FamRZ 2012, 296 Rn 14 m.w.N.).
b) Dem trägt die angefochtene Entscheidung hinreichend Rechnung. Das für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 237 ZPO zuständige OLG hat bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich maßgeblich geändert haben, nachdem der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2014 vom AG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.
Das OLG hat hierzu ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihr Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11.9.2018 ausgefüllt und dort den hälftigen Miteigentumsanteil an der in N. belegenen Eigentumswohnung benannt habe, dies allerdings ohne Angabe des Wertes, obgleich die Wohnung bereits mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8.8.2018 verkauft worden sei. Nach den Feststellungen des OLG belief sich der Erlösanteil der Antragsgegnerin auf 12.788,03 EUR. Ferner hat es entschieden, dass die ebenfalls im Miteigentum der Antragsgegnerin stehende weitere in S. belegene Immobilie mit einem geschätzten Wert von 185.000,00 EUR und einer bestehenden Belastung von 45.000,00 EUR nunmehr von der Antragsgegnerin zu verwerten sei, weil sie dort nicht mehr wohne. Damit h...