Zur Frage der elektronischen Antragstellung und der Vorlage des originalen Berechtigungsscheins bei Abrechnung durch den beratenden Rechtsanwalt hatte das LG und dann das OLG Saarbrücken zu entscheiden. Das LG Saarbrücken hatte zunächst darauf bestanden, dass der Original-Berechtigungsschein stets vorzulegen ist. Diese Verpflichtung der Beratungsperson bei Liquidation das Original herauszugeben, ergebe sich aus § 371 BGB. Danach stelle der Berechtigungsschein einen Schuldschein dar, der zurückverlangt werde. Der Schein "begründe" eine Vermutung, wonach der Inhaber berechtigt sei, gegenüber der Staatskasse abzurechnen. Folglich könne dieser herausverlangt werden. Ferner verweist das Gericht auf die bestehende Formularverordnung, welche ebenfalls verlange, dass das Original vorgelegt werde (§ 1 Nr. 2 BerHFV). Eine Pflicht zur Vorlage des Originalberechtigungsscheins vertritt Ähnlich – wenn auch aus anderen Gründen – sieht es das LG Ansbach. Das OLG Saarbrücken wiederum – welches gegen die Entscheidung des LG Saarbrücken angerufen wurde – lies es im Endeffekt offen und stellte es auf das Ermessen des entscheidenden Gerichts ab, ob der original Berechtigungsschein verlangt werden. Zwar – so das OLG – werde allgemein angenommen, dass ein erteilter Berechtigungsschein stets im Original durch die Beratungsperson vorzulegen sei. Zumindest dann, wenn der Festsetzungsantrag in elektronischer Form eingereicht werde, sei die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Nach der Vorschrift in § 130a Abs. 1 ZPO, die aufgrund der Verweisungen in § 12b S. 2 RVG und § 14 Abs. 2 S. 2 FamFG auf Vergütungsfestsetzungsanträge im Beratungshilfeverfahren anwendbar seien, können auch die zu einem Antrag gehörenden Anlagen als elektronisches Dokument eingereicht werden. Als höherrangige Norm gehe § 130a Abs. 1 ZPO nach der allgemeinen Kollisionsregel der BerHFV vor. Unabhängig davon, ob der Text des in der Anlage 2 zur BerHFV enthaltenen Antragsformulars ("Der Berechtigungsschein im Original ... ist beigefügt") überhaupt eine Rechtsnorm darstelle, durch welche die Beratungsperson zur Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins verpflichtet sei, werde es aufgrund der Normhierarchie zulässig, bei einem elektronisch gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag auch den Berechtigungsschein als elektronisches Dokument zu übermitteln. Den Vorschriften des RVG als gegenüber § 130a ZPO gleichrangigen Normen sei eine Verpflichtung zur Vorlage des Berechtigungsscheins im Original nicht zu entnehmen. Aus der Verweisung in § 55 Abs. 5 S. 1 RVG auf § 104 Abs. 2 ZPO folge, dass es für die Festsetzung der durch die Beratungsperson beanspruchten Vergütung genügt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines in Nrn. 2500 ff. VV geregelten Gebührentatbestands glaubhaft gemacht sind. Die Gebühr ist also festzusetzen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen spricht, wobei sich das Gericht aller Beweismittel bedienen kann (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO).
Auch die Funktion des Berechtigungsscheins gebiete dessen Vorlage im Original nicht. Durch den Berechtigungsschein wird dokumentiert, dass der Rechtsuchende berechtigt ist, für eine bestimmte Angelegenheit Beratungshilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, daneben dient er der Beratungsperson als Sicherheit dafür, dass die für die Beratung anfallenden Kosten aus der Landeskasse erstattet werden. Zum Schutz des Kostenerstattungsanspruchs der Beratungsperson ist wesentlich, dass diese sich das Original des Berechtigungsscheins von dem Rechtsuchenden vorlegen lässt; die Weiterleitung (bzw. Rückgabe) an das Gericht ist hierzu nicht entscheidend. Auch folge keine Vorlagepflicht aus § 371 BGB, denn bei dem Berechtigungsschein handelt es nicht um einen Schuldschein. Stattdessen – so das OLG – sei die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins nur dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.