Die sofortige Beschwerde der Neben- und Adhäsionsklägerin hat Erfolg.

Die Bezirksrevisoren bei dem OLG als Vertreterin der Landeskasse hat dazu in ihrer Stellungnahme ausgeführt:

 
Hinweis

"Die Gebühren Nr. 4143 sowie Nr. 4144 VV entstehen als zusätzliche Verfahrensgebühren für das erstinstanzliche bzw. das Berufungs- bzw. Revisionsverfahren im Adhäsionsverfahren. Laut Urteil der 2. großen Jugendkammer – 22 KLs 6 Js 19683/18 – ist der Angeklagte rechtskräftig u.a. zu den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens verurteilt worden und hat die Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Eine Beiordnung des Vertreters der Nebenklage ist für das Strafverfahren, jedoch nicht für das Adhäsionsverfahren erfolgt. Daher sind die Kosten auf Antrag des Beistandes der Nebenklägerin gegen den Verurteilten festgesetzt worden."

Die dem beigeordneten Beistand der Nebenklägerin aus der Staatskasse ausgezahlte Verfahrensgebühr für die Revision des Strafverfahrens Nr. 4130 VV ist jedoch nicht auf die Gebühren des Adhäsionsverfahrens anrechenbar (…). Die Anrechnung entbehrt der Grundlage.“

Dem tritt der Senat bei.

Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht in Nrn. 4143 und 4144 VV besondere Verfahrensgebühren für das Adhäsionsverfahren vor. Diese Gebühren erhält der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten zusätzlich zu den ihm i.Ü. zustehenden Gebühren; sie werden auf diese nicht angerechnet (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 4143, 4144 RVG Rn 2). Anderenfalls würde der mit diesen Gebührentatbeständen verfolgte Zweck, einen Anreiz zum Betreiben des Adhäsionsverfahrens zu schaffen, unterlaufen. Einzige, indes hier nicht einschlägige Ausnahme ist die in Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV vorgesehene Anrechnung zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs.

Die Höhe der Gebühren nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ist ausgehend von dem festgesetzten Streitwert zutreffend ermittelt worden.

AGS 12/2020, S. 568 - 569

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