Nach § 18 Nr. 3 RVG ist jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV richten, eine besondere Angelegenheit. Diesen Grundsatz schränkt § 16 Nr. 10 RVG für das Kostenfestsetzungs- und das Kostenansatzverfahren ein. Nach § 16 Nr. 10 RVG sind mehrere Erinnerungen oder Beschwerden, die im Kostenfestsetzungs- oder im Kostenansatzverfahren durchgeführt werden, dieselbe – gebührenrechtliche – Angelegenheit. Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren jeweils getrennt zu betrachten (Gerold/Schmidt, Rn 118 zu § 16).
Der Klägervertreter dringt mit seinem Antrag durch, dass auch die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind. Dem Antrag steht nicht die Regelung des § 16 Nr. 10 RVG entgegen. Zwar richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.11.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.11.2019 und auch die Erinnerung des Klägers vom 24.1.2020 richtete sich gegen den nach seiner abgeholfenen sofortigen Beschwerde erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.2.2020. Es handelte sich aber nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 10 RVG. Beide Rechtsmittel richten sich zwar gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Dabei ist es grds. unerheblich, dass sowohl sofortige Beschwerde als auch Erinnerung eingelegt worden ist. Denn die Art des Rechtsbehelfs i.S.d. § 16 Nr. 10 RVG kann dahinstehen. Allein entscheidend ist, wie im Beschl. v. 10.6.2020 ausgeführt, dass sich beide Rechtsbehelfe gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richten. In einem gerichtlichen Verfahren gibt es bezüglich der Kostenfestsetzung nur ein einziges Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren, selbst wenn sich mehrere Beschwerden oder Erinnerungen gegen mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse richten. Der Charakter als nur eine Angelegenheit kann sich nicht dadurch ändern, dass wegen des geringeren Beschwerdewerts nur noch eine Erinnerung gegeben ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl., 2019, RVG, § 16 Rn 125). Andernfalls wäre der Sinn und Zweck des § 16 Nr. 10 RVG ausgehebelt.
Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Erinnerung zwar auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, hingegen aber nicht gegen die Festsetzung der Kosten der Hauptsache. Erfolgt aufgrund des Beschlusses über eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und wird auch gegen diese erneute – ggf. unterbliebene – Kostenfestsetzung sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung eingelegt, so ist eine zweite Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 10 RVG gegeben. Denn es geht nicht mehr um die Kosten des Hauptsacheverfahrens, die hinsichtlich der Kostenfestsetzung nach § 16 Nr. 10 zu einer Angelegenheit verbunden werden sollen, sondern um die Kosten des Beschwerde- oder Erinnerungsverfahrens (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl., 2019, RVG, § 16 Rn 138).