Peter Fölsch, Norbert Schneider
Rz. 99
Wird der Anwalt in mehreren Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sowie Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenansatz und die Kostenfestsetzung tätig, so können diese zwar gegenüber der Hauptsache nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine gesonderte Angelegenheit darstellen. Damit ist aber noch nicht das Verhältnis der Erinnerungen, Beschwerden und Anträgen auf gerichtliche Entscheidung untereinander geregelt. Das wiederum ergibt sich aus Nr. 10.
Rz. 100
Geklärt ist mit Inkrafttreten des RVG durch Nr. 10 die frühere Streitfrage, ob auch eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung sowie eine Erinnerung gegen den Kostenansatz als eine Angelegenheit gelten. Die h.M. hatte dies früher befürwortet, allerdings zu Unrecht. Klargestellt ist nunmehr, dass nach Nr. 10 nur zusammengefasst werden können:
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mehrere Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz, |
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mehrere Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über die Erinnerung im Kostenansatzverfahren, |
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mehrere Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenansatz, |
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mehrere Erinnerungsverfahren gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss, |
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mehrere Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenfestsetzung, |
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mehrere Beschwerdeverfahren gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss, |
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Erinnerungsverfahren und Beschwerdeverfahren gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss. |
Rz. 101
Eine weiter gehende Zusammenfassung ist nicht (mehr) möglich. So bilden also die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und die Erinnerung gegen den Kostenansatz immer verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15.
Rz. 102
Wechselseitig eingelegte Erinnerungen und Beschwerden gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss sind auch dann, wenn sie in getrennten Verfahren behandelt werden, eine Angelegenheit. Darüber hinaus gelten auch sukzessiv eingelegte Erinnerungen oder Beschwerden als eine Angelegenheit, sofern sie sich gegen denselben Festsetzungsbeschluss richten.
Beispiel: Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legen Kläger und Beklagter Erinnerung oder sofortige Beschwerde ein.
Insgesamt liegt nur eine Angelegenheit nach Nr. 10 Buchst. a) oder c) vor. Die Erinnerung des Beklagten wird zur Anschlussbeschwerde.
Rz. 103
Soweit mehrere Beschwerden oder Erinnerungen danach als eine Angelegenheit gelten, werden die verschiedenen Werte gemäß § 22 Abs. 1 zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung unterbleibt, soweit die Werte identisch sind.
Beispiel: Die Rechtspflegerin hatte die Reisekosten (160 EUR) und Kopiekosten (50 EUR) des Klägers zunächst antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten sind beide Positionen abgesetzt worden. Gegen die Absetzung der Reisekosten legt nunmehr der Beklagte Erinnerung ein.
Eine Zusammenrechnung findet jetzt nicht statt, da der Gegenstand der Erinnerung bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.
Rz. 104
Mehrere Erinnerungen, die verschiedenen Rechtszügen zuzuordnen sind, gelten dagegen als verschiedene Angelegenheiten, sofern sie nicht verbunden sind.
Beispiel: Im Juli werden die Kosten erster Instanz festgesetzt, im August die Kosten zweiter Instanz. Gegen beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse legt der Kläger jeweils Erinnerung ein.
Es liegen jetzt zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Die Regelung in Nr. 10 greift nicht, weil es sich um verschiedene Rechtszüge handelt.
Rz. 105
Anders verhält es sich dagegen, wenn die Kosten einheitlich festgesetzt werden.
Beispiel: Über die Kosten erster und zweiter Instanz ergeht nach Abschluss des Berufungsverfahrens ein einheitlicher Kostenfestsetzungsbeschluss. Hiergegen wird Erinnerung eingelegt und zwar sowohl mit der Begründung, dass die erst- als auch die zweitinstanzlichen Kosten fehlerhaft berechnet seien.
In diesem Fall liegt nur eine Angelegenheit vor.
Rz. 106
Sofern in derselben Instanz mehrere Festsetzungsbeschlüsse erlassen werden und hiergegen jeweils Erinnerung oder Beschwerde eingelegt wird, handelt es sich wiederum um verschiedene Angelegenheiten.
Beispiel: Über die Kosten erster Instanz ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach Kostenausgleichung und ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss über die Kosten der Säumnis. Der Beklagte legt gegen beide Beschlüsse sofortige Beschwerde ein.
In diesem Fall sind zwei Angelegenheiten gegeben, solange die Beschwerdeverfahren nicht verbunden werden.
Rz. 107
Auch in Verfahren gegen den Kostenansatz bilden mehrere Erinnerungen und mehrere Beschwerden sowie mehrere Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine einzige Angelegenheit (Nr. 10). Im Gegensatz zur Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sind Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz dagegen immer verschiedene Angelegenheiten, da sie zu unterschiedlichen Rechtszügen gehören (§ 17 Nr. 1).
Rz. 108
Soweit sich verschiedene Erinnerungen oder Beschwerden gegen verschiedene Kostenrechnungen verschiedener Instanzen richten, gilt Nr. 10 nicht, da es dann an demselben...