Die Begründung der Entscheidung gibt zwar nur den Gesetzeswortlaut wieder, ist aber gleichwohl bemerkenswert, da viele Gerichte den Gesetzestext erst gar nicht zur Kenntnis nehmen.

Insoweit sei auf die in AGS 2020,  2020, 484 besprochene Entscheidung des LG Bamberg hingewiesen, das seitenlange Ausführungen zum Streitwert gemacht hatte, ohne zu bemerken, dass gar keine Gerichtsgebühr anfällt und demzufolge eine Streitwertfestsetzung unzulässig ist.

Für das erstinstanzliche Verfahren auf Bewilligung einer Räumungsfrist ist erst gar keine Gerichtsgebühr vorgesehen.

Für ein Beschwerdeverfahren ist zwar eine Gerichtsgebühr vorgesehen, und zwar nach Nr. 2121 GKG-KostVerz. Diese Gebühr fällt jedoch nur an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Hat die Beschwerde Erfolg, ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei, sodass es keiner Wertfestsetzung bedarf.

Aber auch dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, fällt nur eine Festgebühr an, sodass auch in diesem Fall eine Streitwertfestsetzung unzulässig ist.

Lediglich für die Rechtsanwaltsvergütung fällt eine wertabhängige Gebühr an. Der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren ist aber nicht von Amts wegen im Verfahren nach dem GKG festzusetzen, sondern nur auf Antrag im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 12/2020, S. 579 - 580

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