Die auf Rückzahlung der Vergütung aus dem Dienstvertrag der Parteien gerichtete Leistungsklage ist unbegründet.
Der Kläger kann die Vergütung vom Beklagten nicht zurückverlangen. Die Parteien schlossen einen Dienstvertrag, der den Kläger zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und den Beklagten zur Erbringung der versprochenen Dienste verpflichtet gem. § 611 BGB. Die Vergütung ist fällig mit Erbringung der Dienste gem. 614 BGB oder Beendigung des Dienstverhältnisses. Mit Zahlung der Vergütung hier durch Abrechnung auf den Vorschuss, erfüllte der Kläger seine Zahlungspflicht. Das Schuldverhältnis der Parteien erlosch durch Erfüllung gem. § 362 BGB.
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Die getrennten Tatzeiträume, für die das Finanzamt nacheinander die Ermittlungen aufnahm, führen dazu, die Tätigkeit des Beklagten gebührenrechtlich nicht als eine Angelegenheit zu betrachten.
Zum Begriff der Angelegenheit führt der BGH aus:
Die Angelegenheit bedeutet den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet. Als Gegenstand wird das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht.
Allerdings relativiert der BGH diese Definition durch die Aussage, dass die Würdigung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, vom jeweiligen Einzelfall abhängig und nicht einer generalisierenden Beurteilung zugänglich sind. So kann man wohl sagen, dass eine Angelegenheit dann vorliegt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit, ein innerer Zusammenhang. Nur wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, liegt eine Angelegenheit vor. Fehlt eine der Voraussetzungen, sind mehrere Angelegenheiten gegeben.
So verhält es sich hier. Der Kläger erteilte nicht einen Auftrag, sondern 3 in einem zeitlichen Abstand von mehreren Monaten verteilt auf einen Zeitraum von 14 Monaten. Jeder Tatvorwurf bezog sich auf einen eigenen Tatzeitraum, einen eigenen Tatentschluss des Klägers für den jeweiligen steuerpflichtigen Zeitraum und somit um jeweils eine eigene Tat. Es spielt keine Rolle, wie der strafrechtliche Vorwurf von der Strafverfolgungsbehörde behandelt wird. Grds. stellt daher jedes Ermittlungsverfahren einen Rechtsfall dar (Hamann, Kostengesetze, 37. Aufl., VV 4100 Rn 8, Gerold/Schmidt, RVG 16. Aufl., VV 4100 – 4.1.2005 Rn 46). Das im Jahr 2012 eröffnete Ermittlungsverfahren erfuhr daher zwei eigenständige Erweiterungen. Gebührenrechtlich liegen damit drei Rechtsfälle vor (LG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2008 – 622 QS 43/08). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des KG findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar. Dort schlug der Beschuldigte innerhalb weniger Minuten im Zustand verminderter oder aufgrund erhobener Schuldfähigkeit wahllos auf drei Straßenpassanten ein und leistete gegenüber dem Polizeibeamten Widerstand. Die einzelnen aufgenommene Strafanzeigen behandelte derselbe Sachbearbeiter. Bei Würdigung des Einzelfalls, wie vom BGH verlangt, ist der vorliegende Rechtsstreit mit dem vom Kläger bemühten in keinster Weise zu vergleichen.
Damit ist für jeden Rechtsfall – jeder Tatvorwurf mit eigenem Tatzeitraum – in der Gebührenrechnung in nicht zu beanstandender Weise die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV und zu den jeweils dort genannten Terminen (3.12.2012 u. 23.9.2013) die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV angefallen. Eines weiteren Hinweises des Beklagten für den Anfall der Terminsgebühr bedurfte es nicht, weil die hierzu notwendigen Angaben in der Rechnung vorhanden sind.
Dem Beweisantrag des Klägers, zur Behauptung, die Rechnung entspräche nicht den Vorschriften des RVG, ein Sachverständigengutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen, folgte das Gericht nicht. Der Kläger beanstandet nicht die Angemessenheit/Höhe der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach Nr. 4100 bis 4104 VV Ermessen). Das Gericht hat über die Rechtsfrage der Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG zu entscheiden. Die Rechtsanwendung obliegt dem Gericht.
AGS 12/2020, S. 566 - 567