Die Parteien streiten nach dem Erlass eines Teilanerkenntnisurteils in der Hauptsache noch über die Kosten des Rechtstreits.
Die Verfügungskläger verkauften mit notariellem Vertrag ein Grundstück an den Verfügungsbeklagten zu einem Kaufpreis von 405.000,00 EUR. Dem Verfügungsbeklagten wurde gestattet, das Objekt bereits vor vollständiger Kaufpreiszahlung zu renovieren und zum Unterstellen von Möbeln zu nutzen. Der Verfügungsbeklagte tauschte in der Folgezeit die Schlösser aus und nahm das Objekt zu Wohnzwecken in Besitz. Wegen ausgebliebener Kaufpreiszahlungen i.H.v. insgesamt 190.846,96 EUR erklärten die Verfügungskläger am 8.8.2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten den Verfügungsbeklagten zur Herausgabe des Grundstücks bis zum 15.8.2019 auf. In der Folgezeit verlangten die Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten die Benennung möglicher Termine für eine Hausbesichtigung. Da diese Aufforderungen fruchtlos verstrichen, forderten die Verfügungskläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten v. 9.10.2019 den Verfügungsbeklagten auf dem Prozessbevollmächtigten bis zum 13.10.2019 drei verbindliche Termine zu nennen, an denen die Verfügungskläger das Haus in Begleitung eines Sachverständigen besichtigen können, und drohten zugleich die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung an. Das Schreiben wurde am 9.10.2019 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben.
Der Verfügungsbeklagte schickte dem Verfügungskläger zu 1) am 14.10.2019 eine Nachricht über den Messenger-Dienst "E" mit folgendem Inhalt: "Mittwoch den 23.10 oder Donnerstag den 24.10. ab 16 Uhr schlage ich als Termin vor.""
Auf dem Screenshot des Mobiltelefons der als Anlage zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten 18.11.2019 beigefügt ist, sind neben der E Nachricht zwei blaue Haken zu erkennen. Zuvor hatten die Parteien letztmalig am 19.12.2018 über "E" Kontakt. Telefonisch hatten die Parteien über die Telefonnummer des Verfügungsklägers zu 1) noch im August 2019 Kontakt.
Die Verfügungskläger haben den Verfügungsbeklagten mit einem am 18.10.2019 beim AG eingegangenen Antrag im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Gewährung eines Zutritts- und Besichtigungsrechts unter Androhung eines Ordnungsgeldes für das ihnen gehörende bebaute Grundstück in Anspruch genommen. Das AG hat sich mit Beschl. v. 30.10.2019 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Verfügungskläger an das LG verwiesen. Die Antragsschrift ist dem Verfügungsbeklagten am 24.10.2019 zugestellt worden, der Verweisungsbeschluss am 31.10.2019.
Die erkennende Kammer hat mit Verfügung v. 5.11.2019, dem Verfügungsbeklagten am 7.11.2019 zugestellt, Termin auf den 21.11.2019 bestimmt. Mit Schriftsatz v. 18.11.2019, eingegangen beim LG am 18.11.2019, hat sich Rechtsanwalt N unter Vorlage einer am 18.11.2019 ausgestellten Prozessvollmacht für den Verfügungsbeklagten bestellt und den geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
Am 20.11.2019 ist ein die Hauptsache erschöpfendes Teilanerkenntnisurteil, das die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehielt, erlassen worden.
Die Verfügungskläger behaupten, sie hätten von der Nachricht des Verfügungsbeklagten auf "E" erst durch Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten im Nachgang zum Schriftsatz des Verfügungsbeklagten v. 18.11.2019 Kenntnis erlangt. Dem Verfügungsbeklagten sei bekannt gewesen, dass der Verfügungskläger zu 1) den Dienst "E" kaum nutze und den Eingang von Nachrichten nicht kontrolliere. Wichtige Angelegenheiten seien stets telefonisch zwischen den Parteien besprochen worden.
Sie sind der Meinung, dass die vom Verfügungsbeklagten versendete Nachricht ohne Kontext perplex sei. Es sei ihnen nicht zuzumuten, den Nachrichteneingang regelmäßig zu kontrollieren und die Nachricht des Verfügungsbeklagten richtig zu interpretieren. Zudem hätte der Verfügungsbeklagte sich an den Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungskläger wenden müssen. Zudem sei das Anerkenntnis erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt und schon daher nicht mehr als sofortiges Anerkenntnis anzusehen.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, der Verfügungskläger zu 1) habe rechtzeitig von der Nachricht bei "E" Kenntnis erlangt. Die "App" funktioniere dergestalt, dass es keiner aktiven Eingangskontrolle bedürfe, sondern eingehende Nachrichten sofort angezeigt würden.
Er ist der Meinung, dass er diesen Kommunikationskanal nach Eröffnung durch den Verfügungskläger zu 1) auch habe nutzen dürfen. Seine Nachricht v. 14.10.2019 sei im Kontext der außergerichtlichen Auseinandersetzung ohne Weiteres als Vorschlag von Besichtigungsterminen für das vormals streitgegenständliche Grundstück zu verstehen.