Die Behörde kann auch dann den Höchstsatz der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR geltend machen, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen entstanden sind.

VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 14.10.2020 – 7 KE 23/20

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