Die zulässige sofortige Beschwerde führt auch in der Sache zu dem aus dem Tenor ersichtlichen, zumindest vorübergehenden teilweisen Erfolg.

Dabei teilt der Senat die Auffassung des LG, dass der Klage hinsichtlich des angekündigten Klageantrages zu 3) auf Basis des klägerseitigen Vortrages keine Erfolgsaussichten beizumessen sind. …

Die weiteren Ausführungen des LG tragen dessen den Prozesskostenhilfeantrag insgesamt zurückweisenden Tenor indes nicht. Dabei kann offen bleiben, ob das LG überhaupt das Prozesskostenhilfegesuch insgesamt hätte zurückweisen dürfen, wenn der beabsichtigten Klage zwar teilweise Erfolgsaussichten beizumessen wären, dieser erfolgversprechende Teil indes die Zuständigkeitsgrenze des LG nicht erreicht (vgl. hierzu Zöller/Schultzky, ZPO, § 114 Rn 28). Aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten kam nämlich – was das LG zutreffend erkannt hat – eine (Rück-)Verweisung an das AG nicht mehr in Betracht, sodass in Folge des – das LG bindenden – amtsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses dieses streitwertunabhängig für die Sache zuständig geworden war. Dann aber konnte für die Klageanträge zu 1) und 2) die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mehr mit der alleinigen Begründung verweigert werden, dass man streitwertbedingt für diese Anträge nicht zuständig sei.

Der landgerichtliche Beschluss war daher hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) aufzuheben und insoweit an das LG zur erneuten Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen. Darüber hinausgehend war die Beschwerde zurückzuweisen.

AGS 12/2020, S. 586 - 587

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