Die nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
Nachdem der Beklagte inzwischen bestätigt hat, dass auch sein Prozessbevollmächtigter noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2019 mit der zuständigen Berichterstatterin des Berufungssenats telefoniert, daraufhin die geforderten Rechtsanwaltskosten bezahlt und den Schriftsatz v. 25.11.2019 bei Gericht eingereicht hat, ist die von der Klägerin zur Festsetzung angemeldete Terminsgebühr entstanden und erstattungsfähig. Die angefochtene Entscheidung ist damit im Ergebnis richtig.
1. Nach Auffassung des Senats entsteht die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch, wenn die Prozessgegner – vermittelt durch das zuständige Gericht – telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., 2019, Vorbem. 3 VV Rn 193p/q; BeckOK RVG/v. Seltmann, Edition: 48, Stand: 1.3.2020, Vorbem. 3 VV Rn 8; Mayer/Kroiß-Mayer, RVG, 7. Aufl., 2018, Vorbem. 3 VV Rn 58; Bayerisches LSG AGS 2020, 276 juris Rn 42).
Nach dem Wortlaut der betreffenden Vorschrift ist zwischen einerseits "gerichtlichen Terminen" und andererseits "außergerichtlichen Terminen und Besprechungen" zu unterscheiden. Zu Letzteren zählt jede Art von Besprechungen der Prozessgegner außerhalb gerichtlicher Termine, d.h. außerhalb einer mündlichen Verhandlung. Ob daran das Gericht beteiligt ist oder nicht, ist aus Sicht des Senats nicht entscheidend. Zum einen ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine unmittelbare Besprechung zwischen Prozessbevollmächtigten über die Möglichkeit der Erledigung eines Verfahrens anders beurteilt werden sollte als eine solche Besprechung unter Beteiligung/Vermittlung des Gerichts. Zum anderen spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, eine ressourcenschonende Verfahrensbeendigung zu fördern und zu honorieren, für dieses Verständnis. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung, insbesondere nicht, dass der Anfall der Terminsgebühr für die Teilnahme der Prozessgegner an außergerichtlichen Besprechungen im Vergleich zur vorangegangenen Fassung eingeschränkt werden sollte (vgl. BT-Drucks 17/11471, 274/275). Unter Berücksichtigung dessen überzeugt die gegenteilige Auffassung anderer Gerichte nicht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2019 – 9 WF 217/19 juris Rn 6; VG München, Beschl. v. 3.4.2019 – M 17 M 19.75 juris Rn 23; FG Baden-Württemberg DStRE 2016, 703, 704).
2. Nach dem Akteninhalt sowie dem Vortrag der Beteiligten geht der Senat auch davon aus, dass die betreffenden Telefonate mit der Berichterstatterin auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet waren und nicht etwa nur der Übermittlung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Parteien dienten. Unabhängig von der Frage, ob oder wann der Beklagte einen wirksamen Verzicht bzgl. der streitgegenständlichen Ansprüche erklärt hatte oder nicht, haben die Gespräche über die Berichterstatterin jedenfalls dazu geführt, dass er die streitgegenständliche Geldforderung am 25.11.2019 gezahlt und die Parteien anschießend insgesamt den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sodass die für den 26.11.2019 anberaumte mündliche Verhandlung nicht mehr stattfinden musste.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und Nr.. 1812 GKG-KostVerz.
IV. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen in der Rspr. ist die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.