Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr für telefonische Besprechungen der Prozessgegner vermittelt durch das Gericht
Leitsatz (amtlich)
Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 VV RVG entsteht auch, wenn die Prozessgegner - vermittelt durch das zuständige Gericht - telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 III VV RVG.
Normenkette
VV RVG Vorbem. § III 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 14 O 163/18) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Entstehung und Erstattung einer Terminsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Die Klägerin - mit Sitz in Q am Chiemsee und vertreten durch einen Rechtsanwalt aus S - nahm den Beklagten - wohnhaft in L - vor dem Landgericht Bochum im Wege der negativen Feststellungsklage bzgl. eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Das Landgericht wies die Klage auf Kosten der Klägerin ab. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies der zuständige Senat die Parteien in seiner Terminsladung vom 06.08.2019 zum 26.11.2019 darauf hin, dass die zulässige Klage wohl begründet sein dürfte, denn "eine nicht bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung des Abmahners bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses"; auch der Zahlungsanspruch dürfe bestehen, weil die von der Klägerin ausgesprochene "Gegenabmahnung" berechtigt gewesen sei. In einer Stellungnahme dazu vom 19.11.2019 verteidigte der Beklagte seine Rechtsauffassung und erklärte u.a., "Darüber hinaus hat der Beklagte bereits mehrfach den Verzicht erklärt, aus der Abmahnung (...) Rechte herzuleiten. (...) Dies stellt nichts anderes als einen Verzicht dar, welcher hier nochmals ausdrücklich bekräftigt wird. Zudem hat der Beklagte auch im Schreiben vom 14.11.2018 verdeutlicht, dass er an dem Unterlassungsanspruch (...) nicht festhält und insoweit auf die weitere Verfolgung verzichtet". Der Zahlungsanspruch bestehe entgegen der Auffassung des Senats nicht. Die Klägerin erwiderte hierauf u.a., dass "eine ausreichende Verzichtserklärung (...) gerade nicht" vorliege bzw. vorgelegen habe und die gegnerischen Ausführungen zum Zahlungsanspruch fehl gingen.
Mit Schreiben vom 25.11.2019 teilte der Beklagte "nochmals" mit, auf den erhobenen Unterlassungs- und Erstattungsanspruch zu verzichten, aus der Abmahnung keine Rechte mehr herzuleiten und die geforderte Rechtsanwaltskosten am 25.11.2019 gezahlt zu haben; gleichzeitig erklärte er die Kostenübernahme für den Fall der Erledigterklärung durch die Klägerin. Am gleichen Tag erklärte der Klägervertreter "bezugnehmend auf das Telefonat mit der Berichterstatterin und dem nunmehr vorliegenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten" den Rechtsstreit für erledigt. Der Senat entschied daraufhin, dass der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe.
Der Klägervertreter hat im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen mit insgesamt 4.717,08 EUR angemeldet. Dabei hat er für das Berufungsverfahren u.a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG in Höhe von 1.035,60 EUR angemeldet (vgl. Bl. 264/265 d.A.). Diese sei angefallen, weil im Vorfeld zur Erledigungserklärung mehrfache Korrespondenz mit dem Beklagtenvertreter und Telefonate mit dem Gericht stattgefunden hätten.
Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, eine Terminsgebühr in zweiter Instanz sei nicht entstanden, weil es keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zwischen den Parteien gegeben habe; fernmündliche Rücksprachen mit dem Gericht genügten hier nicht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.05.2020 hat die Rechtspflegerin angeordnet, dass der Beklagte der Klägerin für beide Instanzen insgesamt 6.747,08 EUR - einschließlich 2.030,00 EUR Gerichtskosten - nebst Zinsen an Kosten zu erstatten habe; dabei hat sie sämtliche klägerseits angemeldeten außergerichtlichen Kosten berücksichtigt. Für die Entstehung der Terminsgebühr genüge ein richterliches Telefonat mit einem Verfahrensbevollmächtigten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit welcher er die Festsetzung der Terminsgebühr im Berufungsverfahren beanstandet. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien hätten im vorliegenden Verfahren nicht miteinander gesprochen, sodass die Voraussetzungen der Vorem. 3 III 3 RVG nicht erfüllt seien. Ein richterliches Telefonat mit nur einer Partei löse danach keine Terminsgebühr aus.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat die Parteien am 21.07.2020 darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde Aussicht auf Erfol...