Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG hat keinen Erfolg.

In der Rspr. und in der Lit. werden zu der Frage, ob die enumerative Aufzählung in Nr. 4102 VV abschließend oder einer Auslegung bzw. einer analogen Anwendung zugänglich ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten (zum Meinungsstand: Knaudt, in: BeckOK RVG, 49. Edition, Stand. 1.9.2020, RVG 4102 VV, Rn 11 m.w.N.).

Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LG Hamburg in dem Beschl. v. 24.11.2016 (617 Ks 22/16 bei juris) sowie des LG Freiburg v. 4.7.2014 (3 KLs 250 Js 24324/12 bei juris) an, dass eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an der Exploration seines Mandanten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen anfällt und die Vergütungsvorschrift des Nr. 4102 VV insoweit entsprechende Anwendung findet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Erwägungen in der Entscheidung des LG Hamburg v. 24.11.2016 verwiesen.

Zu Recht hat das AG in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die Entscheidung des LG Hamburg v. 20.8.2019 (603 Qs 53/19) eine andere Fallkonstellation in Form der anwaltlichen Teilnahme an der Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge durch den Sachverständigen betrifft – mithin nicht die Teilnahme des Verteidigers an einem Explorationsgespräch durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Sachverhalte sind entsprechend nicht vergleichbar und stehen nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des LG Hamburg v. 24.11.2016. Für eine entsprechende Anwendung der Vergütungsvorschrift des Nr. 4102 VV bedarf es nämlich stets einer vergleichbaren Interessenslage, die bei der Teilnahme des Verteidigers an der Exploration des Mandanten nach hiesiger Rechtsaufassung unter Berücksichtigung der sachgerechten Erwägungen des LG Hamburg in seiner Entscheidung v. 24.11.2016 gegeben ist, was jedoch nicht zwangsläufig bei der Teilnahme des Verteidigers an der Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge durch den Sachverständigen der Fall ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ingmar Gerke, Hamburg

AGS 12/2020, S. 567 - 568

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