1. Die Verfahrenswertbeschwerde eines Beteiligten ist mangels Beschwer unzulässig, wenn von ihm eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes begehrt wird.
  2. Bloße Behauptungen eines beteiligten Ehegatten zum Einkommen des anderen Ehegatten "in’s Blaue" hinein rechtfertigen in einer Ehesache keine Heraufsetzung des Verfahrenswerts.

KG, Beschl. v. 30.7.2020 – 16 WF 1068/20

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