Die Beklagte begehrt nach Erledigung des Verfahrens die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren.
Im Verfahren war eine Krankenhausvergütung i.H.v. 26.770,16 EUR streitig. Mit Schriftsatz v. 20.3.2018 gab die Beklagte über einen Betrag i.H.v. 18.704,41 EUR ein Teilanerkenntnis ab und veranlasste eine entsprechende Auszahlung. Mit Schreiben v. 6.12.2019 unterbreitete die Klägerin der Beklagten einen über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Vergleichsvorschlag (Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 3.003,28 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem streitigen Behandlungsfall). Diesen nahm die Beklagte bereits mit Schriftsatz v. selben Tage an.
Das Verfahren endete durch feststellenden Beschl. v. 9.12.2019. Mit Beschl. v. 6.12.2019 setzte das SG den Streitwert endgültig auf 26.770,16 EUR fest.
Am 3.2.2020 hat die Beklagte beantragt, den für die Rechtsanwaltsvergütung bezüglich der Einigungsgebühr maßgeblichen Gegenstandswert auf 8.074,75 EUR festzusetzen.
Mit Beschl. v. 8.4.2020 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei nicht begründet, da der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Vergütung des Rechtsanwalts maßgeblich sei. Eine (selbstständige) Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren sei nach § 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nur vorgesehen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren entweder nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechneten oder es an einem solchen Wert fehle. In gerichtlichen Verfahren, in denen wertabhängige Gerichtsgebühren anfielen und in denen der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der der anwaltlichen Tätigkeit identisch seien, sei daher kein Raum für eine Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG. In diesen Fällen erfolge die Festsetzung ausschließlich nach § 32 RVG. Nach § 32 Abs. 1 RVG sei für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts grds. der für die Gerichtsgebühren maßgebende gerichtlich festgesetzte Wert bestimmend (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 23 RVG). Für das Klageverfahren selbst sei nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, GKG der Streitwert mit Beschl. v. 6.12.2019 ausgehend von dem von der Klägerin mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch festgesetzt worden. Der Streitwert erfasse dabei auch den Wert des gerichtlichen Vergleichs, der zur Beendigung des Klageverfahrens geführt habe. Denn zwischen gerichtlicher und anwaltlicher Tätigkeit liege eine vollständige Übereinstimmung vor, sodass die Bindungswirkung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung die weitergehende Wertfestsetzung hinsichtlich des Wertes des Vergleichsgegenstandes nach § 33 Abs. 1 RVG sperre.
Gegen den ihr am 23.4.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 7.5.2020 eingelegte Beschwerde der Beklagten, der das SG nicht abgeholfen hat. Zwar sei der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Bestimmung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich die Gebühren eines Anwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechneten. Hier sei bezüglich der Verfahrens- und Terminsgebühr der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich, nicht jedoch bezüglich der Einigungsgebühr. Gegenstandswert des Vergleichs sei nur noch die offene Forderung i.H.v. 8.065,75 EUR gewesen. Von den ursprünglich eingeklagten 26.770,16 EUR habe die Beklagte 18.704,41 EUR nebst Zinsen anerkannt und noch am 20.3.2018 die entsprechende Zahlung angewiesen. Damit sei der Anspruch in dieser Höhe materiell-rechtlich erloschen. Auf die Annahme des Anerkenntnisses oder eine prozessuale Erklärung für erledigt komme es nicht an. Es entspreche der gängigen Praxis, in derartigen Fällen die Einigungsgebühr aus dem Teil zu berechnen, bezüglich dessen der Vergleich geschlossen werde. In der Sache verweise die Beklagte auf die Entscheidung des OLG München v. 13.12.2016 (15 U 2407/16 [= AGS 2017, 336]). Dort werde ausgeführt, dass dem Gebührensystem in der geltenden Fassung eine Reduzierung des Gebührenstreitwerts im Verlauf des Verfahrens fremd sei. Die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG diene lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren. Die Terminsgebühr des Rechtsanwalts könne sich zwar nach einem niedrigeren Wert richten, dann liege jedoch ein Fall des § 33 Abs. 1 1. Alt. RVG vor. Zu einer steckengebliebenen Stufenklage habe das OLG Koblenz (v. 12.10.2018 – 2 W 464/18 [= AGS 2019, 286]) entschieden, dass zwei Werte festzusetzen seien, wenn nur auf der Auskunftsstufe ein Termin stattgefunden habe, wobei sich die Terminsgebühr nach der Auskunftsstufe und die Verfahrensgebühr nach dem höheren Zahlungsanspruch bemesse. Das SG habe den Antrag mit Hinweis auf das in der Kommentierung (Hartung/Schons/Enders zu § 33 RVG) genannte Erfordernis, die Tätigkeit des Anwalts und des Gerichts müssten sich unterscheiden, abgelehnt. Ein solches Erfordernis sei dem Wortlaut des § 33 RVG jedoch nicht zu entnehmen. Auch in dem Fall des OLG München habe sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts ...